Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 16.09.2011; Aktenzeichen 10 O 40/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 40/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 20.275,64 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Unfallereignis vom 02.07.2010, das sich in den Geschäftsräumen der Beklagten ereignet hat.

Am 02.07.2010 gegen 13.35 Uhr rutschte die Klägerin in der Obst- und Gemüseabteilung des von der Beklagten betriebenen Supermarkts in Sankt Augustin aus, kam zu Fall und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, weswegen sie sich einer einwöchigen stationären Behandlung mit Operation im Krankenhaus in Siegburg unterziehen musste.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Fußbodens in der Obst- und Gemüseabteilung während der Geschäftszeiten getroffen hat, inwieweit diese am Unfalltag eingehalten worden und ausreichend gewesen sind sowie welche weiteren Schäden die Klägerin durch den Unfall erlitten hat.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000,- €, eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 6.643,17 €, von Behandlungs- und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 5.632,47 € sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,46 € und den zukünftige unfallbedingte Schäden betreffenden Feststellungsantrag nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen insgesamt abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das angefochtene Urteil beruhe auf unrichtiger Rechtsanwendung und falscher Tatsachenfeststellung, insbesondere fehlerhafter Beweiswürdigung. Der Aussage der Zeugin I. sei nicht zu entnehmen, dass die angeordneten halbstündigen Kontrollen mit eventueller Reinigung des Bodenbereichs am 02.07.2010 stattgefunden hätten. Da die Zeugin I. nach ihrem Bekunden am Unfalltag gegen 10.00 Uhr die Büros des Gebäudes und andere im oberen Stockwerk des Marktes gelegene Räume gereinigt habe, könne sie nicht um 10.00 Uhr den Fußboden in der im unteren Stockwerk gelegenen Obst- und Gemüseabteilung kontrolliert haben. Soweit nach ihrer Aussage nur drei im Schichtbetrieb tätige Frauen für die im gesamten Markt anfallenden Reinigungsarbeiten zur Verfügung stünden, sei auch unglaubhaft, dass die Zeugin I. die Reinigung der Büros und Räume im oberen Stockwerk immer rechtzeitig unterbreche und sich halbstündlich zur Kontrolle des Obst- und Gemüsestandes in das untere Stockwerk begebe. Hiermit sei eine Arbeitskraft neben der Reinigung der Büros und der anderen Räume überfordert. Die nach der Doku-Karte vom 02.07.2010 in der Zeit zwischen 14.00 und 15.30 Uhr und nach 21.00 Uhr offensichtlich nicht vorgenommene Kontrolle bzw. Reinigung belege, dass die halbstündige Reinigung nicht so genau eingehalten werde, wie von der Zeugin I. und der Beklagten bekundet. Durch den Voreindruck der Uhrzeiten auf der Doku-Karte würden die Mitarbeiter der Fa. T. auch der Aufgabe enthoben, die Uhrzeit der vorgenommenen Kontrolle selbst zu prüfen. Überdies sei bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben, dass die Zeugin I. bei ihrer Befragung nach mehr oder weniger aufwendiger Darstellung des Sachverhalts die anschließenden Fragen mit nicht mehr als Ja oder Nein beantwortet habe. Daher sei nicht sicher, ob sie die Fragen richtig verstanden habe, und ihre Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht einschätzbar. Die Aussage des Zeugen E. gebe zu den tatsächlich getroffenen Vorkehrungen am 02.07.2010 zum Unfallzeitpunkt nichts her. Der Ablauf des Unfalles spreche gegen das Bestehen und die Wirksamkeit der Regelung, dass die Mitarbeiter der Obst- und Gemüseabteilung regelmäßig auch selbst auf die Sauberkeit des Bodens achten sollen. Angesichts eines im Unfallzeitpunkt nicht besonders hohen Kundenaufkommens im Bereich des Obst- und Gemüsestandes hätte der Unfall bei effektiver Durchführung zusätzlicher Kontrollen verhindert werden können.

Eine alle 30-40 Minuten nachweislich durchgeführte Kontrolle und Reinigung wäre im Übrigen auch nicht ausreichend. Da bei starkem Kundenandrang in dieser Zeit zahlreiche Obst- und Gemüsestücke auf den Boden der Abteilung fallen könnten und die Gefahr durch die lose Aufschichtung der Kirschen auf einem über 1 m² großen Tisch erheblich erhöht worden sei, hätte der Kontroll- und Reinigungsturnus erheblich verkürzt werden müssen. Nachdem die Beweisaufnahme eine effe...

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