Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsrecht: Ausübungshindernis bei Pflegebedürftigkeit des Betroffenen; Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Beschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein bloß subjektives in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis (hier: stationäre Pflegebedürftigkeit) führt nicht zum Erlöschen eines Wohnungsrechts gemäß BGB § 1093.

2. Die Geschäftsgrundlage für die Beschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung kann je nach den Umständen bei Existenzgefährdung des Berechtigten wegfallen. Die Anpassung kann es dann gebieten, dem Berechtigten bei notwendiger auswärtiger Pflegeunterbringung die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu erzielenden Erträge zukommen zu lassen.

3. Ob der Wohnungsberechtigte in einer existenzbedrohenden Notlage ist, ist ohne Rücksicht auf Sozialhilfeleistungen zu beurteilen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1061, 1090 Abs. 2, § 1092 Abs. 1 S. 2, § 1093

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 12.11.1990; Aktenzeichen 8 O 475/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541911

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