Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 329/17) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 2018 - 26 O 329/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der Risikokosten und der Auszahlungen sowie zuzüglich gezogener Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
a) Dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger bemängelt alleine die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Mit den insoweit erst- und zweitinstanzlich erhobenen Rügen dringt er indes nicht durch.
Die Beklagte war bei der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen. Einen Einzelausweis verlangt Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG nur dann, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfasst. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Erlebens- und den Todesfall handelt es sich indes um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der mehrere Risiken absichert. Unerheblich ist, ob der Versicherungsschutz auch durch mehrere rechtliche selbständige Verträge (etwa eine reine Risikolebensversicherung oder eine Rentenversicherung ohne Todesfallschutz) hätte realisiert werden können; maßgebend ist hier vielmehr die gewählte vertragliche Konstruktion, mit der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsvertrags mehrere Risiken abgedeckt werden (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 20 U 42/18 -, BeckRS 2018, 13446, Rz. 30). Schon begrifflich können bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge angenommen werden. Ob Prämien für in den Lebensversicherungsvertrag eingeschlossene Zusatzversicherungen gesondert ausgewiesen werden müssen (vgl. dazu Biagosch/Scherer, VW 1995, 431; Präve in: Prölss, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rz. 14; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rz. 32), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil derartige Zusatzversicherungen hier nicht abgeschlossen worden sind.
Ziffer 1 Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG verlangt "Angaben über die Prämienhöhe ... und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages". Gemeint sind damit nur solche Nebengebühren und -kosten, die neben dem eigentlichen Versicherungsbeitrag regelmäßig anfallen und die in dem "insgesamt zu zahlenden Betrag" enthalten sind. Zweck der Regelung ist es, den Versicherungsnehmer über die Höhe der für die Versicherung zu zahlenden Prämie zu informieren und ihm aufzuzeigen, ob und inwieweit in der Prämie Nebengebühren oder Nebenkosten enthalten sind (so zutreffend OLG München, Beschl. v. 16. November 2017 - 25 U 3439/17 -, BeckRS 2017, 144381, Rz. 11; LG Stuttgart, Urt. v. 6. Juli 2018 - 22 O 44/18 -, juris-Rz. 60 m.w.N.). Dass solche Nebengebühren oder Nebenkosten angefallen sind, ist nicht ersichtlich. Die Regelung in § 16 AVB betrifft nur Gebühren, die aus gesondertem Anlass von der Beklagten in Rechnung gestellt werden können. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Versicherer auch über solche Kosten informieren...