Tenor
1. Der Schiedsspruch Nr. 2124/76-22 des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter E. Y. R., dem Schiedsrichter T. C. S. und der Schiedsrichterin M. O. L., vom 17.07.2023, der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangen ist, wird mit folgendem Inhalt anerkannt und für vollstreckbar erklärt:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 187.467,91 EUR (Hauptforderung in Höhe von 171.163,25 EUR, Zinsen in Höhe von 8.558,16 EUR, Kosten in Höhe von 30,26 EUR, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Zustellung der gerichtlichen Korrespondenz per Kurierdienst entstanden sind, und die Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 7.716,24 EUR) zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; mit Ausnahme der Mehrkosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind. Diese trägt die Antragstellerin.
3. Der Beschluss ist vorläufig volltreckbar.
4. Der Gegenstandswert wird auf 187.467,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen internationalen Schiedsspruchs vom 17.07.2023 des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus.
Unter dem 27.08.2020 schlossen der Antragsgegner und die Z. X. Group (Z. = Obschestvo s Ogranitschennoi Otvetstvennostiu, zu Deutsch: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einen Vertrag über die Lieferung von im Annex zu diesem Vertrag näher spezifiziertem Equipment zu einem Gesamtpreis von 361.351,00 EUR (Anlage 2 zur Antragsschrift = Bl. 53 ff. d.A.).
In Ziffer 10.2 dieses Vertrags heißt es:
"If a peaceful settlement of the disputes arising out of the present contract or relations, violations, actions, termination or understanding in connection with is unachievable, the Parties shall be subject to International Arbitration at Belarus Chamber of Commerce."
Unter dem 01.12.2021 unterzeichneten der Antragsgegner und die Antragstellerin das Supplementary Agreement No. 5 to the Contract No. 9302/EXP of 27.08.2020 in dem es in Ziffer 1 heißt:
"In connection with the reorganization of X. GROUP KG. by joining X. W. KG. with the transfer of all rights and obligations under this Contract according to the text of the Agreement, the name of KG. 'X. GROUP' shall be replaced by the name of KG. 'X. W.'."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zu dem Schriftsatz vom 08.04.2024 (Bl. 143 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin wandte sich, nachdem der Antragsgegner die Forderung nicht vollständig beglich, an das Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus, mit dem Begehren, die noch bestehende Restforderung gegen den Antragsgegner durchzusetzen.
Unter dem 17.07.2023 erließ das Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus sodann einen Beschluss (Anl. 1 zur Antragsschrift vom 02.10.2023, Bl. 32 ff. d.A.) mit folgendem Tenor (in der deutschen Übersetzung):
"[...] hat die Zusammensetzung des Gerichts
BESCHLOSSEN:
Der Klage stattzugeben."
Zugunsten der X. W. GmbH (N. Prospekt, 3B, Büro 8, N01, D., Republik Belarus) von der A. K. P. e.K. (V. 42, D-48683, F., Bundesrepublik Deutschland) die Hauptforderung in Höhe von 171.163,25 Euro, Zinsen in Höhe von 8.558,16 Euro, Kosten in Höhe von 30,26 Euro, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Zustellung der gerichtlichen Korrespondenz per Kurierdienst entstanden sind, und die Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 7.716,24 EUR, insgesamt 187.467,91 EUR (einhundertsiebenundachtzigtausendvierhundertsiebenundneunzig Euro einundneunzig Cent) beizutreiben.
Zum Verfahren heißt es in dem vorgenannten Schiedsspruch u.a.:
"Die Beklagte hat die Klageschrift mit den beigefügten Unterlagen am 13. Dezember 2022 erhalten, was durch die Antwort des Republikanischen Einheitsunternehmens für Postkommunikation 'H.' Nr. N02 vom 23. Januar 2023 auf die Aufforderung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus, nach der Korrespondenz zu suchen, bestätigt wird, und hat keine Antwort auf die Klageschrift eingereicht.
[...]
Beim Punkt 10.2. des Vertrags handelt es sich um eine Schiedsklausel, die vorsieht, dass Streitigkeiten, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können und die sich aus dem Vertrag oder damit zusammenhängenden Beziehungen, einem Vertragsbruch, einer Klage, einer Kündigung oder einer Vereinbarung ergeben, vor dem 'Internationalen Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus', das jetzt 'Internationales Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus' heißt, verhandelt werden.
[...]
Am 8. November 2022 fasste der Vorsitzende des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus einen Beschluss über Übernahme dieses Verfahrens unter der Nummer 2124/76-22.
Gemäß Artikel 5 ...