Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an den Vortrag für einen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 45 StPO.
2. Die unterbliebene Aushändigung eines Merkblatts über Rechtsmittel durch das Amtsgericht rechtfertigt nicht ohne weiteres die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 6.7.2010 wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Mit Schreiben vom 12.7.2010, adressiert an das Landgericht A. und dort am 13.7.2010 in den Nachtbriefkasten eingeworfen, hat der Angeklagte gegen das Urteil "Widerspruch" eingelegt. Das Schreiben ist am 19.7.2010 beim Amtsgericht M. eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 21.7.2010 hat sich Rechtsanwalt W. unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten vom 19.7.2010 für diesen bestellt und um Akteneinsicht nachgesucht. Sodann hat er mit am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.8.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, der Angeklagte habe am 13.7.2010 in der Kanzlei angerufen und um Mitteilung gebeten, bei welchem Gericht die Berufung einzulegen sei. Eine Kanzleimitarbeiterin habe ihm nach Rückfrage erklärt, die Berufung müsse beim Landgericht eingelegt werden. In der Kanzlei sei der Vorgang nicht mehr aufklärbar. Der Angeklagte sei daraufhin nach A. gefahren, um sein Schreiben beim Landgericht einzuwerfen. Diesen Vortrag hat der Angeklagte eidesstattlich versichert.
Die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts A. hat durch Beschluss vom 4.11.2010 den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Dem Angeklagten sei eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Dass ihm von der Kanzleiangestellten eine davon abweichende Auskunft erteilt worden sei, sei nicht glaubhaft gemacht. Zugleich ist die Berufung als unzulässig verworfen worden.
Der Beschluss ist dem Verteidiger am 9.11.2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag, der am 11.11.2010 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Verteidiger für den Angeklagten gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Rechtsmittelbelehrung habe sich nach der Erinnerung des Angeklagten nicht darauf erstreckt, wo die Berufung einzulegen sei. Dies hat die Ehefrau des Angeklagten als auch nach ihrer Erinnerung zutreffend eidesstattlich versichert. Auch habe sie gehört, dass der Angeklagte bei der Kanzlei des Verteidigers angerufen habe. Anschließend habe er ihr gesagt, er müsse nach A. fahren, um die Berufung einzulegen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 46 Abs. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er keine Angabe über den Wegfall des Hindernisses enthält. Nach § 45 Abs. 1 StPO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist nach § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört es zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH NStZ 2006, 54; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Vorliegend ist es nach Aktenlage nicht offensichtlich, dass der Angeklagte nicht früher als eine Woche vor Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags Kenntnis von der Versäumung der Berufungsfrist hatte. Er hat seinem Verteidiger am 19.7.2010 Vollmacht erteilt. Wenn es an diesem Tag zu einer Besprechung mit dem Verteidiger gekommen ist, ist es möglich, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt über die fehlerhafte Adressierung der Berufung informiert worden ist. Da er die Berufung am letzten Tag der Frist in den Nachtbriefkasten des Landgerichts A. eingeworfen hat, bedurfte es nicht der Akteneinsicht des Verteidigers um festzustellen, dass die Berufung nicht rechtzeitig beim Amtsgericht M. eingegangen sein konnte. Es fehlt daher bereits an den formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags.
Im Übrigen ist das fehlende Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Berufungsfrist nicht dargetan.
Die Regelung des § 44 S. 2 StPO, nach der die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen ist, wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, greift nicht ein, denn dem Angeklagten ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 6.7.2010 eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.
Der Protokollvermerk über die erteilte Rechtsmittelbelehrung beweist nicht nur die Belehrung als solche, sondern auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit (KG VRs 102, 198; Meyer-Goßner a.a.O. § 274 Rdn. 13).
Allerdings ist aus dem Protokollvermer...