Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung der Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Neben der Grundgebühr verdient der beigeordnete Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr aber nur, wenn er eine unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeit entfaltet hat.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 5.3.2008 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts A. vom 17.1.2007 wie folgt abgeändert:
Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung von 389,76 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 22.12.2005 wegen Bedrohung seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin A, in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Berufung und seine Revision sind verworfen worden.
In erster Instanz ist der Beschwerdeführer der Zeugin in der Hauptverhandlung vom 22.12.2005 durch das Amtsgericht D. als Zeugenbeistand nach § 68 b StPO beigeordnet worden. Unter dem 27.12.2005 hat er seine Liquidation über 519,68 EUR, die eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr beinhaltet, eingereicht. Die Gebühren sind am 2.2.2006 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts D. antragsgemäß festgesetzt worden.
Im Berufungsverfahren ist der Beschwerdeführer der Zeugin für die Dauer von deren Vernehmung als Beistand in der Hauptverhandlung vom 21.8.2006 durch die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts A. gemäß § 68 b S. 1 StPO beigeordnet worden. Auf seine Liquidation vom 23.8.2006 über 615,15 EUR, beinhaltend eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Amtsgericht D. die Akten dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser hat mit Schreiben vom 9.1.2007 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts D. vom 2.2.2006 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gebühren nach Ziff. 4301 VV auf 218,08 EUR festzusetzen und die Wiedereinziehung des zu viel gezahlten Betrages zu veranlassen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts D. hat daraufhin mit Beschluss vom 17.1.2007 den Festsetzungsbeschluss vom 2.2.2006 abgeändert und die Gebühren auf 218,08 EUR festgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist durch Beschluss vom 18.1.2007 ebenfalls nur eine Gebühr nach Ziff. 4301 VV zuerkannt und eine Vergütung von 308,91 EUR festgesetzt worden. Von diesem Betrag ist die Überzahlung von 301,60 EUR in Abzug gebracht worden.
Beide Beschlüsse sind dem Beschwerdeführer am 26.1.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.1.2007, der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 17.1.2007 Rechtsmittel eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammervorgelegt. Diese hat die Akten an das Amtsgericht D. zur Entscheidung des Abteilungsrichters zurückgeleitet. Das Amtsgericht D. hat die Erinnerung gegen die Festsetzungsbeschlüsse vom 17.1.2007 und 18.1.2007 durch Beschluss vom 11.7.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.7.2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.7.2007, das am 18.7.2007 beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die 6. große Strafkammer des Landgerichts hat in der Besetzung mit 3 Richtern die Beschwerde durch Beschluss vom 5.3.2008 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, wobei klargestellt worden ist, dass sich die Erinnerung nur gegen den Festsetzungsbeschluss vom 17.1.2007 richte und daher auch nur insoweit eine Beschwerdeentscheidung veranlasst sei. Zur Begründung des Ansatzes einer Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG ist ausgeführt, bei der dem Beschwerdeführer durch den Beiordnungsbeschluss übertragenen Tätigkeit handle es sich nur um eine Einzeltätigkeit. Dass der Beistand wie ein Verteidiger zu vergüten sei, besage nichts darüber, ob seine Tätigkeit nach Abschnitt 1 oder Abschnitt 3 des Teils 4 VV RVG zu vergüten sei. Auch könne aus Ziff. 1 der Vorbemerkung 4.3 nicht gefolgert werden, es liege keine Einzeltätigkeit vor, weil dem Zeugenbeistand "sonst ... die Vertretung übertragen sei". Auch bei den gesetzlich beschriebenen Einzeltätigkeiten wie der Anfertigung einer Revisionsbegründung oder der Beistandleistung für den Beschuldigten in den Fällen der Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG sei der Anwalt im Rahmen seines begrenzten Auftrags voller Vertreter. Es sei schwer nachvollziehbar, warum der Zeugenbeistand anders vergütet werden solle als der Beschuldigtenbeistand.
Gegen diesen ihm am 19.3.2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.3.2008, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Da die Kammer nicht durch den Einzelrichter entschieden hat, hat gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG auch der Senat durch drei seiner Mitglieder zu ...