Leitsatz (amtlich)
1. Die Erforderlichkeit der Einbenennung i.S.v. § 1618 S. 4 BGB ist nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Trennung des Namensbandes zum anderen Elternteil aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht nicht ausreicht. Eine solche unabdingbare Notwendigkeit besteht in der Regel nur dann, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (Anschluss an BGH FamRZ 2002, 94).
2. Der Umstand allein, dass seit längerem kein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil mehr besteht, vermag hiernach die Erforderlichkeit der Einbenennung nicht ohne weiteres zu begründen. Entscheidend sind vielmehr – unter Abwägung mit den weiteren Umständen des Einzelfalls – die individuellen Gründe, die zum Verlust des Kontakts geführt haben.
Normenkette
BGB § 1618
Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 32 F 439/99) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihm zur Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit Rechtsanwältin H. in E. beigeordnet. Im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsgegner keine Raten auf die Verfahrenskosten zu leisten.
Gründe
1. Das zulässige, als sofortige Beschwerde gem. § 621e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte (vgl. BGH FamRZ 1999, 1648; v. 24.10.2001 – XII ZB 88/99, BGHReport 2002, 64 = MDR 2002, 217 = FamRZ 2002, 94) und als solche form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FamG es nach Anhörung des betroffenen Kindes und der leiblichen Eltern abgelehnt, die gem. § 1618 S. 3 BGB notwendige Einwilligung des Antragsgegners in die von der Antragstellerin und deren jetzigem Ehemann beabsichtigte Einbenennung des Kindes D. durch Erteilung des neuen Ehenamens der Mutter zu ersetzen (§ 1618 S. 4 BGB). Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 734 [735]; KindPrax 1999, 170; v. 18.9.2001 – 25 UF 126/01, FamRZ 2002, 637; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380, 1381; OLG Celle FamRZ 1999, 1374 [1375]; FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690;OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2001 – 4 UF 137/01 –, unveröffentl.), die der BGH nunmehr mit Beschl. v. 24.10.2001 (BGH v. 24.10.2001 – XII ZB 88/99; BGHReport 2002, 64 = MDR 2002, 217 = FamRZ 2002, 94) bestätigt hat, ist das FamG davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung („dem Kindeswohl dienlich”) durch „für das Kindeswohl erforderlich” ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und sie dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BGH v. 24.10.2001 – XII ZB 88/99; BGHReport 2002, 64 = MDR 2002, 217 = FamRZ 2002, 94). Danach genügt es nicht mehr, wenn die angestrebte Namensänderung, entsprechend der früheren Rechtsprechung des BVerwG zu §§ 1, 3 NÄG (vgl. die auch in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung FamRZ 1996, 937), für das Kindeswohl förderlich bzw. dienlich ist. Die – positiv festzustellende (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380 [1381]) – Erforderlichkeit der Namensänderung setzt vielmehr eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Hierbei ist – wie auch die Beschwerde im Ansatz nicht in Zweifel zieht – grundsätzlich davon auszugehen, dass Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. BGH v. 24.10.2001 – XII ZB 88/99; BGHReport 2002, 64 = MDR 2002, 217 = FamRZ 2002, 94 [95]). Zwar entspricht es, wie das BVerfG auf der Grundlage des früheren Namensrechts entschieden hat, regelmäßig dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (BVerfG v. 17.7.1992 – 1 BvR 394/91, FamRZ 1992, 1284 [1285]). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Wertung ihrerseits bereits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Kindesinteressen ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung sowie die persönliche Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stellen ihrerseits wichtige Kindesbelange dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil – wie hier – nahezu abgebrochen ist u...