Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen Publikums-KG
Leitsatz (amtlich)
An einer Publikums-KG beteiligte Anleger sind "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Deren Interesse an der Durchführung eines Gesellschafterinnenausgleichs im Rahmen der Liquidation der KG stellt kein "allgemeines Interesse" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar, so dass die zu diesem Zwecke von der Liquidationsgesellschaft beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, 06.03.2019 - 8 W 142/19 -; Thüringer OLG, 05.07.2019 - 2 W 98/19 -).
Normenkette
ZPO § 116 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 522/18) |
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. August 2019 - 22 O 522/18 - zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRA 2xx8x) eingetragene Publikums-KG. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die A Verwaltungs GmbH; Kommanditisten sind die A Beratungs GmbH (vor Umwandlung: A AG) und die später eingetretene A Treuhand GmbH. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV), der Anlegern im Wesentlichen die Möglichkeit einer mittelbaren Beteiligung an der Antragstellerin über die Treuhänderin (§ 6 Ziff. 2, § 7 GV) und nur in begründeten Ausnahmefällen einen Beitritt als Kommanditist (§ 8 GV) eröffnet, sieht für die Leistung der Pflichteinlage verschiedene Zahlungsmodelle vor, nämlich die Leistung als "Sofortzahler" (§ 12 GV), als "Ratenzahler" (§ 13 GV) und als "Kombinationszahler" (§ 14 GV).
Der Antragsgegner, der sich an der Antragstellerin beteiligt hat, hat auf seine in Raten zu erbringende Einlage von 14.400 EUR bislang insgesamt 5.400 EUR an die Antragstellerin gezahlt.
Die durch Liquidationsbeschluss vom 30. Januar 2017 aufgelöste und seitdem in Liquidation befindliche Antragstellerin, zu deren Liquidator die B GmbH in C bestellt wurde, verlangt zur Deckung der Kosten der Liquidation, zum "Ausgleich von Drittverbindlichkeiten" und zur Durchführung des Gesellschafterinnenausgleichs die Zahlung der noch nicht geleisteten restlichen Einlage.
Den zur gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die Voraussetzungen des einschlägigen § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben seien, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwider laufe.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 ZPO nicht vorliegen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 -, n.v.; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, n.v.).
1. Das Landgericht hat zutreffend eine Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint. Denn bei der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine Partei kraft Amtes im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 8). Entsprechend verhielte es sich, wenn der Liquidator Partei des beabsichtigten Rechtsstreits wäre, denn der Liquidator ist entgegen der Annahme der Antragstellerin keine Partei kraft Amtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - II ZA 1/06 -, juris Rn. 1 m.w.N.; OLG München a.a.O. Rn. 8; Thüringer OLG a.a.O. unter II.1 a; ferner Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 3).
2. Auch der Standpunkt des Landgerichts, dass die besonderen Voraussetzungen des grundsätzlich auf die Antragstellerin als parteifähige Vereinigung (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB) anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, ist frei von Rechtsfehlern (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 - unter II.3; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 - unter II.1 b).
a) aa) Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen...