Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 29.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 02.04.2024 (153 F 94/22) wird zurückgewiesen.
2. Gleichzeitig wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 02.04.2024 (153 F 94/22) in Ziffer 1c) abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
a. Der Kindesvater ist berechtigt, mit seiner Tochter Y. Q. O., geb. am 00.00.2011, Umgang ausschließlich wie folgt auszuüben:
aa. Der Kindesvater darf Y. Q. zweimal jährlich einen Brief schreiben und zusätzlich zum Geburtstag, zu Weihnachten und Ostern Geschenkpakete schicken. Die Briefe sollten nach Inhalt und Sprache dem Alter Y. Q. entsprechen.
bb. Der Kindesmutter wird aufgegeben, die vorgenannten Postsendungen des Kindesvaters Y. Q. jeweils unverzüglich auszuhändigen.
cc. Ein darüber hinausgehender Umgang des Kindesvaters mit dem verfahrensbetroffenen Kind wird bis zum 31.03.2027 ausgeschlossen.
b. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 2a. kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das verfahrensbetroffene Kind Y. Q. O., geboren am 00.0.2011, lebt bei seiner Mutter, der Beteiligten zu 2., und deren Ehemann.
Die räumliche Trennung der Kindeseltern erfolgte wohl am 30.07.2011, als Y. 4,5 Monate alt war. Die Umstände im Einzelnen wurden im zweiten Gerichtsverfahren höchst kontrovers vorgetragen. Ihren jetzigen Ehemann lernte die Mutter 2012 kennen, als Y. ca. 1 Jahr alt war. Die Heirat fand 2014 statt.
Im Jahr 2012 fand auf Betreiben des Kindsvaters ein erstes Umgangsverfahren statt (152 F 134/12 AG Kerpen). Zum Zeitpunkt des Antrags vom 06.06.2012 sah der Kindsvater Y. montags von 17.00 bis 19.30 Uhr und samstags bzw. an einem Wochenendtag von 10.00 bis 13.00 Uhr in der Wohnung der Kindesmutter. Unter dem 18.07.2012 einigten sich Y. Eltern auf einen Wochenendumgang alle 14 Tage von freitags bis sonntags.
2013 folgte auf Betreiben des Kindsvaters ein Sorgerechtsverfahren (152 F 190/13 AG Kerpen). Durch erstinstanzlichen Beschluss vom 15.01.2014 wurde dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln schlossen die Eltern einen Vergleich, in dem man sich auf den vom Kindesvater zu zahlenden Kindesunterhalt, die Durchführung gemeinsamer Elterngespräche bei einer Familienberatungsstelle, einen respektvollen Umgang miteinander und die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge einigte. Durch den Senat wurde anschließend die gemeinsame elterliche Sorge - wie bereits erstinstanzlich geschehen - aufrechterhalten.
Die im vorherigen Verfahren getroffene Umgangsvereinbarung wurde bis etwa September 2018 umgesetzt.
Ende 2018 begehrte die Kindesmutter die Aussetzung dieser Umgangsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung. Y. habe berichtet, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, und wolle nun nicht mehr zu ihm. Wegen dieses von der Kindesmutter behaupteten Vorfalls erstattete sie Strafanzeige.
Das Amtsgericht leitete daraufhin ein einstweiliges Umgangsverfahren ein (155 F 181/18 AG Kerpen). Unter dem 19.12.2018 trafen die Kindeseltern eine Vereinbarung, nach der zunächst nur noch wöchentliche telefonische Kontakte per Videotelefonie stattfinden sollten und in der Hauptsache ein Sachverständigengutachten zur Frage der kindeswohldienlichen Gestaltung von Umgangskontakten eingeholt werden sollte.
In dem von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren Umgang (155 F 202/18) erstattete die Sachverständige Prof. Dr. K. unter dem 23.04.2019 ein Gutachten (dort Bl. 13 ff. d. A.). Hierin führte sie aus, der Kindevater führe das Verhalten von Y. auf eine Manipulation der Kindesmutter zurück und weise jedes Fehlverhalten von sich. Sie selber halte es nach der durchgeführten Exploration für sehr unwahrscheinlich, dass die Schläge des Vaters tatsächlich in dem von Y. berichteten Ausmaß erfolgt seien; Y. idealisiere vielmehr ihre Mutter und überidentifiziere sich mit ihr. Den Vater lehne sie vollkommen und sehr feindselig ab. Ein unter Zwang durchgesetzter Umgang würde jedoch das Selbstwirksamkeitserlebnis des Kindes sowie sein Sicherheits- und Kontrollbedürfnis beeinträchtigen, wenn dadurch seine Bewältigungsstrategien zerstört würden. Eine möglicherweise bestehende symbiotische Beziehung zur Mutter könne dadurch eher verstärkt werden, so dass eine realistische Auseinandersetz...