Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugschaden, Vorschäden, Kompatibiltät
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Fahrzeugeigentümer, der Ersatz für Schäden aus einem Verkehrsunfallereignis verlangt, obliegt es, die Verursachung der Schäden durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
2. Bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität der geltend gemachten Schäden muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zur Art der Vorschäden und deren Reparatur vortragen muss. Das gilt schon dann, wenn der Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht. Dann muss der Anspruchsteller dies konkret bestreiten und den Beweis des Gegenteils führen.
Normenkette
BGB §§ 823, 249; StVG §§ 7, 18
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen 10 O 487/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG vom 14.11.2012 (10 O 487/11 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 27.2.2013 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
"Nach der vom LG zutreffend zusammengefassten Rechtsprechung obliegt es dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG NZV 2007, 521; NZV 2010, 350 und 580; ferner etwa KG NJW 2008, 1006; Schaden-Praxis 2011, 255; OLG Köln NZV 1999, 378 = VersR 1999, 865; OLG Hamburg MDR 2001, 1111 = R+S 2001, 455; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 BGB Rz. 82 ff. m.w.N.). Dies gilt entgegen der Ansicht der Berufung nicht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die Vorschäden in dem Fahrzeugbereich vorlagen, der Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist. Es genügt, wenn von dem Anpruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht werden. Dann muss der Anspruchsteller dies konkret bestreiten und gegebenenfalls den Beweis des Gegenteils führen. Ein für eine Unfallverusachung streitender Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine Beweislastregel zum Zuge kommt, dass der Anspruchsteller den Schaden als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen hat (vgl. KG Schaden-Praxis 2011, 255 unter Hinweis auf BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 862 = NJW 1978, 2154).
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Vorschadens vom 15.4.2011 fehlt - wie das LG ausgeführt hat - eine konkrete Darlegung, dass dieser Schaden sach- und fachgerecht repariert wurde. Der Verweis auf das Gutachten des TÜV Rheinland vom 13.9.2011 genügte hierfür nicht, da sich hieraus nicht ergibt, dass die ordnungsgemäße Reparatur von Vorschäden in dem begutachteten Bereich überhaupt zu erkennen gewesen wären. Dass der Sachverstdändige "augenscheinlich weder reparierte, noch unreparierte Vorschäden" feststellen konnte (S. 7 des Gutachtens), ist hierfür ohne Aussagekraft. Der Haupteinwand des Klägers geht denn auch dahin, dass der Vorschaden vom 15.4.2011 den Heckbereich betroffen habe und daher für die Frage der Kompatibiltät unerheblich sei. Das LG hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei dem streitgegenständlichen Unfall auch die Stoßfängerecke hinten links beschädigt wurde. Darauf kommt es letztlich aber nicht entscheidend an, weil auch weitere Vorschäden in Rede stehen. Die Beklagten haben behauptet, das Fahrzeug habe bei einem Unfall am 2.7.2007 einen Vorschaden auf der streitgegenständlichen rechten Fahrzeugseite erlitten. Hierzu hätte der Kläger angesichts der von der vormaligen Beklagten zu 2. genannten Schadensnummer konkret vortragen müssen. Dass der Schaden vor seiner Besitzzeit lag, enthob den Käger nicht von seiner Darlegungs - und Beweislast (Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 249 BGB Rz. 83; LG Flensburg Urt. v. 26.7.2008 - 1 S 59/07, BeckRS 2008, 13264; allgemein für den Fall der Rechtsnachfolge Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rz. 16 a.E.). Dem Kläger stand es ...