Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.12.2023; Aktenzeichen I ZB 37/23)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch der Schiedsrichter B. und U. vom 10.12.N02 (Bezeichnung [N02] F. No. N01), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die AntragstellerinI) EUR 1.335.000,00 zurückzuzahlen,II) Schadensersatz in Höhe von EUR 222.500,00 zu leisten undIII) Notargebühren in Höhe von RMB 20.000,00 zu erstatten sowieIV) Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von RMB 420.062,40 an sie zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen und es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 1.621.228,41 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf das New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs der Internationalen K. Schiedskommission für Wirtschaft und Handel (R.) vom 10.12.N02, welcher der Antragsschrift in deutscher Übersetzung beigefügt war (Bl. 47 eA).

Mit dem vorgenannten Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, gab das Schiedsgericht einer Schiedsklage der Antragstellerin gegen die in Deutschland in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragsgegnerin unter Abweisung deren Widerklage überwiegend statt. In der Sache stritten die Verfahrensbeteiligten um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages für die Warmverzinnung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern, in Bezug auf die die Verfahrensbeteiligten am 01.12.2014 eine Technische Spezifikation unterzeichnet haben. Die Antragstellerin erwarb unter dem 10.02.2015 dann eine solche auf die Massenproduktion ausgerichtete Anlage von der Antragsgegnerin, welche die Installation und Inbetriebnahme durchführen sollte. Der Gesamtpreis des Vertrages belief sich auf 4.450.000 EUR. Die Zahlungsbedingungen sahen vor, dass eine Zahlung von 20 % bei Vertragsunterzeichnung, eine Zahlung von 60 % bei Lieferung der Ausrüstung und eine Schlusszahlung von 20 % nach der Inbetriebnahme und Abnahme erfolgen sollte. Die Antragstellerin zahlte demgemäß in zwei Tranchen insgesamt 3.560.000 EUR. Die Schlusszahlung leistete sie nicht.

Die Gründe des Schiedsspruchs führen aus, es sei nicht gelungen, die in den Vertragsbestimmungen enthaltenen Vorgaben zur ersten Produktionsschicht vor dem 10.10.2016 einzuhalten und die zur Abnahme notwendigen Tests bis zum 10.12.2016 durchzuführen. Mit der Ausrüstung sei es nie gelungen, kontinuierlich normgerechte Produkte zu produzieren und die für eine Produktionslinie erforderliche reibungslose und kontinuierliche Produktionskapazität zu erreichen. Trotz zahlreicher Gespräche und mehrerer Versuche zur Inbetriebnahme und obwohl die Antragstellerin auf entsprechende Vorgaben der Schiedsbeklagten zusätzliche Ausrüstung von der Schiedsbeklagten zur Nachrüstung kaufte, was die Investitionen erheblich erhöhte, habe die Produktionslinie nicht reibungslos funktioniert und sei nicht in der Lage, die den technischen Spezifikationen und Abnahmebedingungen entsprechenden Produkte massenhaft herzustellen. Sie habe große Probleme aufgewiesen, die die Leistungskapazität beeinträchtigten, und den grundlegenden Zweck des mit der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrages verfehlten.

In der Zeit zwischen 2017 und 2019 verhandelten die Verfahrensbeteiligten offenbar streitig über die Schlusssumme. Laut dem Schiedsspruch habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin wiederholt aufgefordert, einen Experten für die technische Nachrüstung einzusetzen, die Antragsgegnerin habe sich jedoch über Jahre hinweg nur halbherzig um die Inbetriebnahme und Wartung gekümmert und die Suche nach effektiveren Lösungen abgelehnt. Die technischen Probleme der Produktionslinie bestünden, die Massenproduktion habe nicht aufgenommen werden können und die Geräte seien bis heute ungenutzt geblieben und nicht abnahmefähig.

Am 11.12. und 24.12.2019 sandte die Antragstellerin jeweils ein Schreiben an die Antragsgegnerin, in dem sie erklärte, dass der Vertragszweck nicht habe erfüllt werden können, da die von der Antragsgegnerin bereitgestellte und installierte Produktionslinie nicht zur massenhaften Herstellung mangelfreier Produkte in der Lage gewesen sei. Aus diesem Grund forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, mit der Antragstellerin Rücksprache über die Rückzahlung eines Teils der Vertragszahlung zu halten oder an einer gemeinsamen Abnahme teilzunehmen, bei deren Nichtbestehen die Antragsgegnerin die gesamte Vertragszahlung zurückzuerstatten und für die wirtschaftlichen Verluste der Antragstellerin aufzukommen hätte. Auf das erste Schreiben vom 11.12.2019 gab die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 13.12.2019 keine inhaltliche Antwort; auf das zweite Schreiben vom 24.12.2019 gab sie weder eine Antwort, noch ergriff sie irgendwelche Abhilfemaßnahmen.

Ausweislich de...

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