Tenor

Der Antrag der Schiedsklägerin, den Schiedsspruch des Arbitration Council of Tirupur vom 12.2.2018 (Arbitration Case No. xxxxx) durch den Einzelschiedsrichter A in der Fassung vom 7.3.2018 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen und es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden der Schiedsklägerin auferlegt.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.

Zwischen der in Deutschland ansässigen Schiedsbeklagten und der in Indien ansässigen Schiedsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bestanden seit mehreren Jahren Geschäftsbeziehungen, aufgrund derer die Schiedsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin in Indien Kleidungsstücke herstellte, welche die Schiedsbeklagte in Europa vertrieb. Spätestens ab 2015 enthielten die Rechnungen der Schiedsklägerin eine Schiedsklausel, wegen deren Einzelheiten beispielhaft auf Bl. 9 GA verwiesen wird. Aus Warenlieferungen der Schiedsklägerin ist eine Forderung gegen die Schiedsbeklagte in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR offen, gegenüber der sich die Schiedsbeklagte auf Gegenansprüche beruft. Mit Schreiben vom 4.9.2017 beantragte die Schiedsklägerin beim Arbitration Council of Tirupur die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Dieser Antrag wurde der Schiedsbeklagten mit Begleitschreiben des Schiedsgerichts vom 7.9.2017 übersandt. Mit Schreiben vom 23.10.2017 begründete die Schiedsklägerin ihre Forderung. Die Anspruchsbegründung wurde der Schiedsbeklagten mit Begleitschreiben des Schiedsgerichts vom 11.11.2017 unter Hinweis auf den am 26.12.2017 anberaumten Verhandlungstermin zugestellt, an dem die Schiedsbeklagte nicht teilnahm. Mit Schreiben des Schiedsgerichts vom 26.12.2017 wurde die Schiedsbeklagte über einen weiteren Termin am 23.1.2018 informiert. Auch daran nahm die Schiedsbeklagte nicht teil, sondern ließ sich mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 15.1.2018 ein, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 34 GA verwiesen wird. Weitere Verhandlungstermine vor dem Schiedsgericht fanden am 6.2.2018 und am 12.2.2018 statt. Am 12.2.2018 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte zur Zahlung von insgesamt 942.846,06 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Schiedsklägerin verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf Bl. 35 ff. GA verwiesen. Diese Entscheidung wurde auf Antrag der Schiedsklägerin vom 27.2.2018 am 7.3.2018 korrigiert. Insoweit wird auf die Anlage AG 5 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 26.9.2018 hat die Schiedsklägerin im vorliegenden Verfahren die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12.2.2018 mit der Begründung beantragt, dass nach indischem Recht eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, die Schiedsbeklagte deren (mögliches) Fehlen im Schiedsverfahren nicht (rechtzeitig) geltend gemacht habe und ihr durch die Übersendung von Schriftstücken hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Im Hinblick auf die in der Erwiderung erhobenen Einwände der Schiedsbeklagten beruft sich die Schiedsklägerin darauf, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, weil ihre Rechnungen jedenfalls seit 2013 die in Rede stehende Schiedsklausel enthielten, ohne dass die Schiedsbeklagte widersprochen habe. Hierzu behauptet die Schiedsklägerin unter Bezugnahme auf die Anlage ASt. 12, dass die Schiedsbeklagte die Ware jeweils erst nach Erhalt der Ladepapiere inklusive Rechnung erhalten habe. Die Kenntnis der Schiedsbeklagten von der Schiedsklausel ergibt sich nach Auffassung der Schiedsklägerin auch daraus, dass sie deren Fehlen im Schiedsverfahren nicht beanstandet habe. Zum Beleg der nach ihrer Meinung zu bejahenden Wirksamkeit von Schiedsklauseln auf Rechnungen nach indischem Schiedsverfahrensrecht bezieht sich die Schiedsklägerin auf als Anlagen ASt. 13 bis ASt. 16 vorgelegte und im Schriftsatz vom 11.1.2019 näher erläuterte Entscheidungen indischer Gerichte. Die Sachverhalte, die den von der Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen zugrunde lagen, unterscheiden sich nach Ansicht der Schiedsklägerin demgegenüber in entscheidungserheblicher Weise von dem vorliegenden Fall. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.1.2019 (Bl. 159 ff. GA) verwiesen. Jedenfalls ist nach Auffassung der Schiedsklägerin eine Schiedsvereinbarung gemäß Section 7 (4) (c) des Indian Arbitration and Conciliation Act (1996) durch den Austausch von Klage und Klageerwiderung ohne Bestreiten der behaupteten Schiedsklausel zustande gekommen. Entgegen der Meinung der Schiedsbeklagten und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 19.1.2009 - 34 Sch 4/08, abrufbar bei juris) obliegt nach Ansicht der Schiedsklägerin im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht ihr die Darlegungs- und Bew...

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