Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 26.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 340/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG i.V.m. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu, weil diese sich mit Erfolg auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes aus dem mit ihrem Versicherungsnehmer geschlossenen Berufs-Haftpflichtversicherungsvertrag nach Teil A. Ziff. IV Nr. 5 BBR berufen kann. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Zu Unrecht meint die Berufungsbegründung, das landgerichtliche Urteil "kranke schon daran", dass keine Feststellungen zum Haftungstatbestand getroffen würden. Das Landgericht ist - was die Berufungsbegründung auch im Grundsatz anerkennt - mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen den Klägern und dem Versicherungsnehmer der Beklagten, dem Architekten T., im jetzigen Deckungsprozess Bindungswirkung entfalten. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. Das Haftpflichturteil entfaltet also im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Dieser umfasst die tatsächlichen Elemente, die im Haftpflichtprozess der Haftung des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt wurde, ferner den dem Versicherungsnehmer anzulastenden Pflichtverstoß. Es ist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 827; r + s 2006, 149; NJW-RR 2004, 676). Dies hat das Landgericht richtig erkannt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verurteilung des Landgerichts Marburg zwei Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bei dem von ihm erbrachten Planungsleistungen zugrunde lagen, nämlich zum einen die mangelhafte Abdichtung der Bodenplatte und zum anderen die der Außenwände. In dem Urteil des Landgerichts Marburg heißt es ausdrücklich (vgl. S. 12):
"Die vom Beklagten erbrachten Planungsleistungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft.
Der Sachverständige G. geht sowohl hinsichtlich der vertikalen Außenwandabdichtung als auch bezüglich des Fußbodenaufbaus im Flur der Einliegerwohnung von einer mangelhaften Architektenleistung aus, die zu dem Schimmelpilz- und Schwammbefall geführt habe."
Soweit die Kläger bereits diesen Ausgangspunkt in der Berufungsbegründung in Frage stellen wollen und als dritten Pflichtenverstoß die Nichterfüllung der Prüf- und Hinweispflicht annehmen wollen, verkennen sie, dass das Landgericht Marburg - und diesem folgend auch das Landgericht Köln in diesem Prozess - diesen Gesichtspunkt nicht als eine eigenständige Pflichtverletzung angesehen hat. Im Übrigen übersehen sie - wie die Beklagte in der Berufungsbegründung zu Recht ausführt -, dass für die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen sind.
2. Das Landgericht hat entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung auch nicht die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sowie die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien diesbezüglich verkannt. Eine wissentliche Pflichtverletzung begeht nur der Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpfli...