Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.10.2022 (20 O 340/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.906,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen Direktansprüche gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des von ihnen beauftragten Architekten Dipl.-Ing. J. A. geltend, hilfsweise gehen sie aus abgetretenem Recht vor. Streitgegenständlich sind zwei Pflichtverletzungen des Architekten, nämlich die fehlende Abdichtung der erdberührten Kelleraußenwände sowie der Bodenplatte im Haus der Kläger.
Der - zwischenzeitlich verstorbene - Architekt A. war Versicherungsnehmer der Beklagten. Für den Versicherungsvertrag galten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung A100 (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren A 109 (BBR). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 b und K1 c (AH zur Klageschrift) verwiesen.
Der Versicherungsnehmer schloss mit den Klägern 2009 einen Architektenvertrag über die Sanierung ihres Mitte der 1960er Jahre errichteten Wohnhauses. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurden der Einliegerwohnung im Keller weitere Kellerräume zugeschlagen. Anlässlich einer Bestandsaufnahme im November 2009 hielt der Architekt A. hinsichtlich der Giebelwand im östlichen Kellerraum schriftlich fest: "Feucht Schäden, Putz ist abgängig". In einer Kostenrechnung vom 01.05.2010 schlug der Versicherungsnehmer den Klägern vor, eine Perimeterdämmung an den erdberührten Außenwänden auszuführen. Dieser Vorschlag wurde nicht ausgeführt. Der Versicherungsnehmer wies die Kläger nicht darauf hin, dass der Verzicht auf diese Maßnahme innerhalb weniger Jahre zu einem massiven Feuchtigkeitsschaden in der Einliegerwohnung im Kellergeschoss führen könnte. Im Jahr 2015 traten in der Einliegerwohnung Feuchtigkeits- und Schimmelschäden auf. Die Wand war mit echtem Hausschwamm befallen. Der Versicherungsnehmer zeigte den Schaden bei der Beklagten an. Er stellte der Beklagten eine Stellungnahme zur Verfügung, in der er ausführte:
"3.2 Fußbodenaufbau im Untergeschoss Wohnbereich
Im Bestand wurde unter den Bodenbeläge(n) Gussasphalt und/oder Verbundestrich vorgefunden, ohne Feuchteschäden.
Aus wärmetechnischen Gründen wurde über diesen Boden eine 12cm hohe Fußbodenkonstruktion geplant, ebenfalls Asphaltestrich (...). Die Konstruktion wurde bauphysikalisch berechnet (betr. Verbleib von Tauwasser), Ergebnis war positiv (kein Tauwasserverbleib), Es gabkeinenVerdacht, dass die waagerechte Abdichtung der Bodenplatte nicht funktionieren würde oder beschädigt sei. Auf einen Ausbau des Bestands-Estriches wurde deshalb verzichtet: auch um die Abdichtung geradenichtzu beschädigen. (...)"
3.4 Außenwände/Innendämmung
Geplant war natürlich (so auch in der Kostenberechnung beschrieben) die Freilegung der Außenwände, neue Abdichtung, Perimeterdämmung mit erhöhter Dammstärke im Bereich der OG-Wohnung (Wandbereiche Nord und Ost). Von der Bauherrschaft wurde das abgelehnt, da a) die Erd- und Maurerarbeiten alle durch seine Helfer ausgeführt werden sollten und diese dafür nicht entsprechend ausgerüstet waren und b) zur Kosteneinsparung,"
Wegen der weiteren Ausführungen und Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anl. BLD 3 (AH BLD).
Der Versicherungsnehmer wurde vom LG Marburg mit Urteil vom 13.06.2018 zur Zahlung von Schadensersatz und einem Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 109.779,04 EUR zuzüglich Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 2.561,83 EUR an die Kläger verurteilt. Zudem wurde er verurteilt, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus einem Feuchtigkeitsschaden und Hausschwamm im Untergeschoss des Wohnhauses der Kläger resultierten. Das Gericht sah es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als erwiesen an, dass die von dem Architekten - und hiesigen Versicherungsnehmer - A. erbrachten Planungsleistungen sowohl hinsichtlich der vertikalen Außenwandabdichtung als auch bezüglich des Fußbodenaufbaus im Flur der Einliegerwohnung mangelhaft seien und diese Mängel zu dem Schimmelpilz und Schwammbefall geführt hätten. Der Sachverständige hatte insoweit festgestellt, dass der Fußboden im Untergeschoss aus einer Stahlbetonplatte bestehe, die über keine Abdichtung verfügte. Dies sei zur Zeit der Gebäudeerrichtung Standard gewesen. Im Zuge der Sanierung hätte jedoch nach der DIN 18195-4 eine Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit eingebracht werden müssen. Darüber hinaus sei auch die vorgefundene Wandabdichtung typisch zur Zeit ...