Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 32 VI 534/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.05.2019 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 17.05.2019, 32 VI 534/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

I. Am 19.09.2017 ist Herr A (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Am 19.10.2017 wurde dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass der Erblasser eine nichteheliche Tochter habe, sonst keine Blutsverwandten vorhanden seien und der Erblasser eine Eigentumswohnung in B hinterlassen habe. Mit Schreiben vom 14.11.2017 übermittelte die C-stadt D dem Nachlassgericht eine Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1).

Durch Beschluss vom 23.01.2018 hat das Nachlassgericht formularmäßig ohne die an sich gebotene einzelfallgebotene Begründung Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 26 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 17.05.2018 hat der Beteiligte zu 2) u.a. die von ihm ermittelte Anschrift der Beteiligten zu 1) mitgeteilt.

Auf ihren Antrag vom 26.07.2018 ist der Beteiligten zu 1) am 16.08.2018 ein Alleinerbschein erteilt worden (Bl. 97 d.A.).

Mit Schreiben vom 21.08.2018 hat der Beteiligte zu 2) die Rechnungslegung über die Verwaltung des Nachlasses übersandt (Bl. 102 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 03.09.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 2) beantragt, dem Nachlass eine Vergütung von 12.863,90 EUR für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 03.09.2018 entnehmen zu können (Bl. 166 ff. d.A.).

Erst mit Beschluss vom 06.11.2018 hat das Nachlassgericht auf eine Anregung der Beteiligten zu 1) die Nachlasspflegschaft aufgehoben, weil die Erbin nunmehr bekannt sei (Bl. 193 d.A.).

Mit Schreiben vom 28.11.2018 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Vergütungsantrag beanstandet (Bl. 209 d.A.). Sie hat ausgeführt, dass der Stundensatz für Nachlasspfleger, die keine Zulassung als Rechtsanwalt haben, nur 77,50 EUR betrage. Der Zeitaufwand der Erbenermittlung in Bezug auf eine Nichte und eine Adoption sei nicht nachvollziehbar, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass die nichteheliche Tochter die Erbin sei. Personenstandsurkunden und Übersetzungen seien deshalb nicht erforderlich gewesen. Auch die Zeiten für die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht seien nicht zu berücksichtigen, weil rechtliche Fragen mit dem Gericht besprochen werden müssten.

Nachdem der Beteiligte zu 2) diesen Beanstandungen zunächst mit Schreiben vom 03.12.2018 entgegengetreten ist, hat er mit Schreiben vom 30.12.2018 einen geänderten Vergütungsantrag eingereicht und nunmehr beantragt, dem Nachlass eine Vergütung von 10.564,61 EUR für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 03.09.2018 entnehmen zu können (Bl. 219 ff. d.A.).

Durch Beschluss vom 17.05.2019 hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 7.739,52 EUR festgesetzt (Bl. 227 f. d.A.).

Gegen diesen dem Beteiligten zu 2) am 24.05.2019 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schreiben vom 27.05.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Erinnerung eingelegt (Bl. 231 d.A.).

Durch am 21.06.2019 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 233 f. d.A.).

II. Die als "Erinnerung" bezeichnete Eingabe des Beteiligten zu 2) vom 27.05.2019 ist als Beschwerde zu verstehen, das gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 17.05.2019. Die so verstandene Beschwerde ist zwar auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 2) kann jedenfalls keine höhere als die festgesetzte Vergütung von 7.739,52 EUR beanspruchen.

Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2008, 369; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091). Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts. Dabei muss das mit der Vergütungsfestsetzung befasste Gericht die Grenzen beachten, die § 1837 Abs. BGB in Verbindung mit § 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Vor diesem Hintergrund kann das Nachlassgericht eine vom ...

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