Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfluss einer Forderungsabtretung auf die Feststellung der Identität der in zwei verfolgten Ansprüche
Leitsatz (amtlich)
Es stellt keine unzulässige Verquickung von EuGVVO und deutschem Zivilprozessrecht dar, wenn die in Art. 27 EuGVVO gesicherte Priorität durch den Gedanken der „Rechtshängigkeitserweiterung” bei Abtretung der streitbefangenen Forderung nach Rechtshängigkeit gesichert wird.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen 83 O 8/02) |
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, die sich im Liquidationsstadium befindet, aus abgetretenem Recht der Fa. M.M. GmbH & Co. KG dem Grunde und der Höhe nach als solche unstreitige Kaufpreisansprüche im Umfang von insgesamt 626.143,62 Euro (= 1.224.630,49 DM) geltend, denen ausweislich der vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine (Anlagen K 2 bis K 59) Milchlieferungen an die Beklagte im Zeitraum vom 26.9.2000 bis zum 13.3.2001 zugrunde liegen.
Die Abtretung selbst basiert auf einem Vertrag vom 25.1.2002 zwischen der Fa. M.M. GmbH & Co. KG und der Klägerin, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 61 = GA 124). Vorsorglich, nämlich für den Fall, dass die Fa. M.M. GmbH & Co. KG die Kaufpreisforderungen bereits aufgrund eines Vertrags vom 28.2.1997 (GA 359–361) an eine Fa. Genossenschaft E.E. abgetreten haben sollte, hat diese Fa. die Forderungen während des Rechtsstreits an die Klägerin rückabgetreten (Anlage K 69 = GA 296).
Die Klageschrift, die vom 28.1.2002 datiert und am 31.1.2002 beim LG Köln eingegangen ist, ist der Beklagten aufgrund eines Zustellungsersuchens des LG Köln gem. Art. 4 Abs. 3 EuZVO (Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000) am 6.6.2002 zugestellt worden.
Zuvor hatte die Beklagte unter dem Datum des 10.10.2001 vor dem LG
Athen eine Klage u.a. gegen die Fa. M.M. GmbH & Co. KG und die Fa. E.E. Milch eG erhoben. In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte geltend gemacht, dass ihr aus einem Vertrag vom 16.11.1984 Schadensersatzansprüche u.a. gegen die vorgenannten Firmen zustünden, die die Gegenforderungen im Umfang von 1.228.603,03 DM als Kaufpreis aus dem Verkauf von Kondensmilch und sonstigen Milchprodukten an die Beklagte bei weitem überstiegen. Nach der Darstellung des Lebenssachverhaltes heißt es demgemäß in der Klageschrift vom 10.10.2001 wie folgt:
„AUS DIESEN GRÜNDEN
und aus denen, die wir gesetzlich noch hinzufügen werden, unter ausdrücklichen Vorbehalt unseres jeden gesetzlichen Rechts
VERLANGEN WIR
- Dass unsere Klage angenommen wird.
- Dass anerkannt wird, dass wir das Recht hatten vorunterzeichnete Vordrucke für die Bestellungsbestätigungen zu ergänzen und zwar mit Lieferdatum nach dem 1.4.2001, mit vertraglich vereinbarten Preisen gem. ihrem Schreiben vom 22.11.2000, welche zunächst mindestens wegen der schriftlichen Vereinbarung bis 31.5.2001 aber auch danach galten und dass wir nicht verpflichtet waren, diese mit Preisen zu ergänzen, die einseitig die 1. der Prozessgegnerinnen mit ihrem Schreiben vom 27.2.2001 verlangte.
- Dass das Nichtvorhandensein unserer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung an die Prozessgegnerinnen wegen unserer o.a. Handlung (Ergänzung der Bestellungen), und insb., beispielsweise, für die Differenz zwischen den Bestellungen, die wir ergänzten und der Preisen, die im Schreiben vom 27.2.2001 der 1. der Prozessgegnerinnen aufgeführt sind, anerkannt wird.
- Dass das Nichtvorhandensein unserer Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 1.228.603,03 DM als Preis aus dem Verkauf von Kondensmilch und sonstigen Milchprodukten, anerkannt wird.
- Dass anerkannt wird, dass wir berechtigt waren, Schreiben am 30.3.2001 an unsere Kunden zu versenden, mit welchen wir unsere Kunden über die Verkündung der vorläufigen Anordnung des LG Athen informierten, mit dem Inhalt „Verboten ist jede gesetzliche und tatsächliche Vertragsänderung, wie im Antrag aufgeführt wird bis zu dessen Verhandlung”, uns zu weigern, den Angestellten der 3. der Prozessgegnerinnen, Herrn F., bei unseren Kunden zu begleiten, ausdrücklich Vorbehalt gegen die Gültigkeit der Vertragskündigung vom 2.8.2001 seitens der I. der Prozessgegnerinnen zu haben, sowie diese als ungültig anfechtbar, unzulässig, gesetzwidrig, unbegründet und missbräuchlich zu verneinen und ihren Handlungen zu widersprechen darunter auch das Schreiben vom 6.8.2001 der 1. der Prozessgegnerinnen mit welchem sie unsere Kunden über ihre ungültige Kündigung und die Bestellung ihres Vertreters, F. AG, informierte.
- Dass das Nichtvorhandensein unserer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung an die Prozessgegnerinnen wegen ihres angeblichen positiven und negativen Schadens aus der angeblichen Nichteinhaltung des zwischen uns bestehenden Vertrages und der Zusammenarbeit und deren angeblichen Verruf bei unseren Kunden, anerkannt wird.
- Dass die Prozessgegnerinnen zur Zahlung unserer Gerichtskosten verurteilt werden.”
Diese Klage (Anlage B 2) soll nach dem Vorbringen der Bekl...