Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 16.03.2001; Aktenzeichen 32 F 534/00) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 2.5.2001 wird der in der notariellen Urkunde des Notars F.B. in B. vom 10.11.2000 (UR-Nr. …) enthaltene Verzicht auf die Herbeiführung des Versorgungsausgleiches genehmigt und der Beschluss des AG Siegburg v. 16.3.2001 – 32 F 534/00 FSVA – dahin abgeändert, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des AG.
Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach §§ 621e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Antragstellerin greift die Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich mit der Begründung an, dass eine Entscheidung aufgrund des von den Parteien in dem notariellen Vertrag vom 10.11.2000 vereinbarten wechselseitigen Verzichts auf die Herbeiführung des Versorgungsausgleichs nicht zu treffen gewesen sei. Das AG habe die getroffene Vereinbarung genehmigen müssen. Dieser Einwand kann mit der Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs geltend gemacht werden (BGH v. 24.2.1982 – IVb ZB 746/80, MDR 1982, 739 = FamRZ 1982, 471 = NJW 1982, 1463; Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1587o Rz. 15; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e Rz. 9). Ist die Vereinbarung genehmigungsfähig, so hat das Beschwerdegericht die Genehmigung zu erteilen und die angegriffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. BGH v. 24.31982 – IVb ZB 530/80, MDR 1982, 834 = FamRZ 1982, 688 [689]; OLG Köln v. 16.4.1996 – 4 UF 40/96, FamRZ 1997, 569 [570]; Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1587o Rz. 15 und Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e Rz. 9).
Die von den Parteien in dem notariellen Vertrag getroffene Vereinbarung ist zu genehmigen. Nach § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB soll die Genehmigung nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Entgegen seinem Wortlaut schließt diese Vorschrift einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (BGH FamRZ 1982, 472 [472]; v. 11.31987 – IVb ZB 47/84, MDR 1987, 655 = FamRZ 1987, 578 [580] = NJW 1987, 1768 [1669]). Ein solcher Verzicht kann genehmigt werden, wenn die Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Ausgleichsberechtigte auf den ihm an sich zustehenden Zuwachs an Versorgungsrechten nicht angewiesen oder der Wertunterschied gering ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1587o). Haben beide Ehegatten in der Ehezeit etwa gleich hohe Versorgungsrechte erworben, bedarf es keiner Durchführung des Versorgungsausgleiches, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung zu legen; in diesem Fall ist der Verzicht regelmäßig zu genehmigen (Strobel in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 1587o Rz. 34; ferner OLG Oldenburg v. 5.10.1994 – 12 UF 76/94, OLGR Oldenburg 1995, 12 = FamRZ 1995, 744 [745]). So liegt der Fall hier. Der Anwartschaft der Antragsgegnerin i.H.v. 1.200,64 DM steht eine in etwa gleich hohe Anwartschaft des Antragstellers i.H.v. 1.006,39 DM gegenüber. Die Parteien waren während der Ehezeit in nahezu gleichem Umfange sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Die Ehe ist kinderlos geblieben. In der notariellen Urkunde wurde zugleich ein Verzicht auf Zugewinnausgleich, Nachscheidungsunterhalt sowie eine Einigung zum Hausrat getroffen. Unstreitig verdiente der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Ehescheidung mehr als die Antragstellerin, so dass Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht gekommen wären. Unter Abwägung der gesamten Umstände führt die Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Verzicht auf die Herbeiführung des Versorgungsausgleiches zu genehmigen ist, mit der Folge, dass die Entscheidung des AG dahin abzuändern ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Koall Schmitz Dr. Küpper
Fundstellen
Haufe-Index 1106984 |
FamRZ 2002, 829 |
EzFamR aktuell 2002, 155 |
OLGR Köln 2002, 176 |
www.judicialis.de 2001 |