Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gemeinschaftlicher Heizungskeller sowie Balkonverfliesung in Eigenleistung sowie Unterrichtung über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Aktenzeichen 4 II 3/95)

LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 238/95 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. August 1996 – 2 T 238/95 WEG wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.

1. Zu Recht haben Amts- und Landgericht das Begehren der Antragsteller, den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungskeller des Hauses Nr. 3 a jederzeit betreten zu können, für nicht gerechtfertigt erachtet. Gemäß § 13 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Dabei sieht § 15 Abs. 1 und 2 WEG ausdrücklich die Möglichkeit vor, den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums zu regeln. Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Gebrauchs aber können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß die Befugnis, den gemeinschaftlichen Heizungsraum zu betreten, beschränken und unter Umständen auch ausschließen (BayObLG Rpfleger 1972, 176; Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 15 Rn. 22). Das Recht auf Mitbenutzung richtet sich nämlich maßgeblich nach dem Bestimmungszweck der gemeinschaftlichen Anlage. Dieser liegt bei einer Zentralheizung in der Versorgung mit Wärme und Warmwasser, so daß sich das diesbezügliche Mitbenutzungsrecht vorrangig auf die Versorgungsleistung erstreckt, nicht aber auf die Befugnis aller Eigentümer, den Heizungsraum jederzeit zwecks Bedienung und Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen zu betreten. Amtsgericht und Landgericht haben zutreffend ausgeführt, daß auch im Streitfall die Beschränkung des Benutzungsrechts im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt. Ein kontrollierter Zugang zum Heizungsraum ist hier schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligten wechselseitig auf die Gefahr möglicher Manipulationen an der Heizanlage verweisen. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten ein schützenswertes Interesse daran, die Anlage in Augenschein zu nehmen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Zu Recht weist nämlich das Landgericht darauf hin, daß den Antragstellern durch die Beschränkung des Gebrauchs nur der unkontrollierte Zugang zum Heizungsraum verwehrt, nicht aber die Möglichkeit genommen wird, die Anlage nach Rücksprache und im Beisein des Verwalters – ggfls. auch mit einem Sachverständigen – zu besichtigen.

2. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. April 1995 zu TOP 2, 5 und 7 für ungültig zu erklären. Bezüglich TOP 2, der den Antrag auf Aushändigung eines Schlüssels zum Heizungskeller zum Gegenstand hat, folgt dies schon aus den vorangegangenen Ausführungen.

Hinsichtlich TOP 5, der die Reinigung des Treppenhauses durch eine Reinigungskraft betrifft, teilt der Senat die übereinstimmende Auffassung von Land- und Amtsgericht, daß es sich insoweit um einen Beschluß handelt, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 3 WEG). Dies greifen die Antragsteller in ihrer sofortigen weiteren Beschwerde auch nicht an.

Sie wenden sich aber dagegen, daß das Landgericht den zu TOP 7 gefaßten Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung, die ordnungsgemäße Ausführung der von den Antragstellern auf ihrem Balkon erbrachten Fliesenarbeiten gerichtlich durchzusetzen und dem Verwalter die zu diesem Zweck erforderliche Vollmacht zu erteilen, nicht für ungültig erklärt hat. Auch insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts jedoch frei von Rechtsfehlern. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG kann der Verwalter durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, Ansprüche der Gemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen den einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen, sofern dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegt (Weitnauer aaO § 27 Rn. 20 f.). So ist es hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die auf den – im Terminsprotokoll festgehaltenen – Ergebnissen der vom Amtsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung beruhen, ist der derzeitige Zustand der Verfliesung auf dem Balkon der Antragsteller optisch unsauber und begünstigt das Eindringen von Feuchtigkeit und Ungeziefer. Die Antragsteller sind nach den im Streitfall getroffenen Vereinbarungen jedoch verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Verfliesung zu sorgen. Die Fliesena...

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