Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 05.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 26.10.2023 (Az. 30 F 42/22), durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht S. zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Kindesvaters vom 05.11.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 26.10.2023 (Az. 30 F 42/22), durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht S. zurückgewiesen worden ist, wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und insbesondere gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach §§ 6 Abs. 2 FamFG, 568 S. 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist.
2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Nach vollständigem Abschluss des Rechtszuges ist ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem der im Anschluss daran abgelehnten Richter angehört, nicht mehr geändert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZB 38/06, juris Rn. 5). Mit den §§ 49 ff. FamFG hat der Gesetzgeber ein einheitliches und eigenständiges Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung zur Verfügung gestellt. Dieses einstweilige Anordnungsverfahren stellt dabei ein selbständiges Verfahren dar (Schlünder in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 48. Edition, Stand: 01.11.2023, § 49 FamFG Rn. 2). Mit der Entscheidung über den vorläufig zu regelnden Gegenstand endet der erste Rechtszug des einstweiligen Anordnungsverfahrens.
Durch den Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 05.09.2023 (Az. 30 F 249/21) ist das einstweilige Anordnungsverfahren beendet worden und weder die Abteilungsrichterin, gegen die sich das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters richtet, noch ein anderer Richter desselben Amtsgerichtes könnte den Beschluss noch abändern. Bei der vorliegenden einstweiligen Entscheidung über den Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters handelt es sich sogar um eine nach § 57 FamFG unanfechtbare Entscheidung. Dementsprechend besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für einen Austausch der zuständigen Richterin in diesem Verfahren durch ein Befangenheitsgesuch.
3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte sofortige Beschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht demjenigen der Hauptsache (Sternal, 21. Auflage 2023, § 6 FamFG Rn. 72).
Fundstellen
Dokument-Index HI16248549 |