Tenor

Der Antrag des Kindesvater vom 15. März 2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 6. März 2023 (Az. 30 F 249/21), durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht V. als unzulässig verworfen worden ist, wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet.

Nach vollständigem Abschluss des Rechtszuges ist ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem der im Anschluss daran abgelehnten Richter angehört, nicht mehr geändert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZB 38/06, FamRZ 2007, 1734 f., juris Rn. 5). Das Vollstreckungsverfahren, das auf Durchsetzung eines Umgangstitels durch Verhängung von Ordnungsmitteln gerichtet ist, stellt ein selbstständiges Verfahren mit eigenem Rechtsmittelzug dar (BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14, juris Rn. 6). Mit der Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag endet der erste Rechtszug des Vollstreckungsverfahrens. Die Stellung eines neuen Ordnungsmittelantrags würde ein neues und wiederum selbstständiges Vollstreckungsverfahren einleiten.

Durch den Erlass des die Ordnungsmittelanträge des Kindesvaters zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 3. Februar 2023 (Az. 30 F 249/21) ist das Ordnungsmittelverfahren im ersten Rechtszug beendet worden und weder die Abteilungsrichterin, gegen die sich das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters richtet, noch ein anderer Richter desselben Amtsgerichtes könnte den Beschluss noch dahingehend abändern, dass doch ein Ordnungsmittel erlassen wird. Nach Abschluss des ersten Rechtszugs des Vollstreckungsverfahrens ist eine Abänderung nur noch durch das Beschwerdegericht möglich, wenn eine zulässige sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Dementsprechend besteht nach Abschluss des ersten Rechtszugs des Ordnungsmittelverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für einen Austausch der erstinstanzlichen Richterin in diesem Verfahren durch einen Befangenheitsgesuch.

2. Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamGKG nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16154168

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