Leitsatz (amtlich)
Der ursprünglich russische Ehegatte einer statusdeutschen Spätaussiedlerin, der bei der Aufnahme in das Bundesgebiet wegen der kurzen Dauer der Ehe die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG nicht erfüllte, kann nach seiner Einbürgerung seinen russischen Vatersnamen ablegen und die deutschsprachige Form seines Vornamens annehmen.
Normenkette
GG Art. 116; PStG §§ 12, 15e
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 1 T 205/02) |
AG Köln (Aktenzeichen 378 III 142/00) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 15.7.2002 – 1 T 205/02 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anweisung an den Standesbeamten wie folgt neu gefasst wird:
Der Standesbeamte in H. wird angewiesen,
entweder
die Erklärung des Beteiligten zu 1) zur Namensführung – Ablegung des Vatersnamens und Annahme des Vornamens in der deutschsprachigen Form „E.” – entgegenzunehmen, diese Erklärung zu beglaubigen oder zu beurkunden und die geänderte Namensführung in das Familienbuch El./B. einzutragen,
oder
eine in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form abgegebene Erklärung mit dem vorbezeichneten Inhalt entgegenzunehmen und in das Familienbuch El./B. einzutragen,
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 1.4.1993 in O./Russische Föderation die Ehe geschlossen. Die Beteiligte zu 2) ist Spätaussiedlerin gem. § 4 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und somit Deutsche nach § 4 Abs. 3 BVFG i.V.m. Art. 116 Abs. 1 GG. Sie verließ im Juni 1995 das Aussiedlungsgebiet und fand in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme. Am 9.2.1996 folgte ihr ihr Ehemann, der Beteiligte zu 1., der russischer Staatsangehöriger war, nach Deutschland. Dort sind auch ihre gemeinsamen Kinder geboren worden und die Eheleute führen als Familiennamen den Namen der deutschen Beteiligten zu 2. Mit Wirkung vom 13.4.2000 erlangte der Beteiligte zu 1) durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Am gleichen Tage gab er gegenüber der Standesbeamtin in H. die schriftliche Erklärung ab, dass er gem. § 94 BVFG seinen Vatersnamen „A.” ablegen und anstelle des bisherigen Vornamens „Ev.” dessen deutschsprachige Form „E.” annehmen wolle.
Die Standesbeamtin der Stadt H. hat Bedenken geäußert und die Sache über die Aufsichtsbehörde, den Beteiligten zu 3., dem AG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Standesbeamten angewiesen, die Erklärung des Beteiligten zu 1) zur Namensführung – Ablegung des Vatersnamens und Annahme des Vornamens in der deutschsprachigen Form „E.” – entgegenzunehmen und nach öffentlicher Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärung die geänderte Namensführung in dem Familienbuch El./B. zu beurkunden.
Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat das LG zurückgewiesen. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3. seine Bedenken weiter. Er macht im wesentlichen geltend, dass dem Beteiligten zu 1. ein Erklärungsrecht nach § 94 BVFG nicht zustehe. Da die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes noch keine drei Jahre bestanden habe, habe er mit der Aufnahme in das Bundesgebiet als nichtdeutscher Ehegatte einer Spätaussiedlerin nicht gem. § 4 Abs. 3 S. 2 BVFG die Rechtsstellung eines Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG erhalten können. Damit sei das BVFG auf ihn nicht anwendbar, woran sich auch durch die spätere Einbürgerung nichts geändert habe.
II. Die gem. den §§ 48, 49 PStG, § 27 Abs. 1 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere sofortige Beschwerde führt nur wegen der Form der Namensführungserklärung zu einer Änderung der dem Standesbeamten vom AG erteilten Anweisung. Ansonsten hat sie keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des LG ist frei von Rechtsfehlern, soweit es den Standesbeamten für verpflichtet ansieht, die Erklärung des Beteiligten zu 1) zur Namensführung entgegenzunehmen.
Der Einzelrichter, dem die Sache wirksam gem. § 48 Abs. 1 PStG, § 30 Abs. 1 FGG n.F., § 526 ZPO n.F. übertragen worden war, hat zur Begründung ausgeführt, dass
Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche i.S.d. Art 116 Abs. 1 GG sind, gem. § 94 Abs. 1 Nr. 1, 3 BVFG durch Erklärung u.a. gegenüber dem Standesbeamten Bestandteile ihres Namens ablegen können, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind, oder eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihrer Vornamen annehmen können. Dem AG sei darin beizutreten, dass diese Vorschrift keine Einschränkung dahingehend beinhalte, dass eine Namensanpassungsbefugnis nur denjenigen Deutschen zustehe, die ihre Rechtsstellung auf Grund ihres Status als Vertriebene erlangt hätten. Ob ein Ehegatte oder Abkömmling selbst Vertriebener oder Spätaussiedler sei, sei bezüglich des Rechtes aus § 94 BVFG unerheblich (vgl. Gaaz in Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht,§ 15e Rz. 20). Das Recht zur Herstellung deutscher Namen ...