Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 07.08.2012; Aktenzeichen 73 HRB 9108)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 23.08.2012 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2012 - 73 HRB 9108 - insoweit aufgehoben, als darin unter Ziffer 2. die Liste der Übernehmer beanstandet worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

1.

Die Beteiligte, deren alleiniger Gesellschafter Herr T ist, ist im Handelsregister mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000,-- € eingetragen.

Am 12.06.2012 haben die Geschäftsführer der Beteiligten über den Notariatsverwalter Dr. I in N eine Kapitalerhöhung von 50.000,-- € um 50.000,-- € auf 100.000,- € gemäß § 57 h Abs. 1, 2. Alt. GmbHG auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nebst Übernahmeerklärung des Gesellschafters vom 06.06.2012 (UR Nr. xxx/2012), auf den wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 46 - 49), zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Geschäftsführer der Beteiligten haben versichert, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000,-- € zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt gewesen sei (Bl. 40); eingereicht worden ist des weiteren eine Liste des Übernehmers (Bl. 65).

Nach der Erteilung von Hinweisen hat die Richterin des Registergerichts mit Zwischenverfügung vom 07.08.2012 (Bl. 22 f.) unter Setzung einer Beseitigungsfrist darauf hingewiesen, dass auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sei und eine entsprechende Versicherung sämtlicher Geschäftsführer nicht vorliege; ferner darauf, dass in der Liste der Übernehmer nur der Aufstockungsbetrag und nicht der Nennbetrag des gesamten Geschäftsanteils nach Aufstockung auszuweisen sei.

Gegen die zu Händen des Notars am 21.08.2012 zugestellte - im Empfangsbekenntnis als "S.v. 08.08.2012" bezeichnete - Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit einem am 24.08.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 23.08.2012 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte vertritt ausweislich ihres vorangegangenen Schreibens vom 25.06.2012 die Auffassung, den Bestimmungen über die Aufbringung des Kapitals im Rahmen der Kapitalerhöhung sei dadurch Genüge getan, dass mit der Einzahlung des vollen ursprünglichen Geschäftsanteils in Höhe von 50.000,-- € bereits mehr als ein Viertel des erhöhten Stammkapitals von 100.000,- € geleistet gewesen sei. Zudem aber habe der Gesellschafter weitere 12.500,-- € auf den neuen Geschäftsanteil von 100.000,- € eingezahlt, wie sich aus einem Überweisungsbeleg ergebe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.09.2012 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beanstandung unter Ziffer 1. der Zwischenverfügung vom 07.08.2012 wendet.

Mit Recht hat das Registergericht hier die Vorlage einer Versicherung sämtlicher Geschäftsführer darüber gefordert, dass ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt ist.

Die Versicherung der beiden Geschäftsführer vom 06.06.2012 (Bl. 40) entspricht nicht den Anmeldeerfordernissen des § 57 Abs. 2 GmbHG. Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt es bei einer - hier vorliegenden - Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreichte, der mindestens ein Viertel des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmacht. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Auffassung an, wonach die Verweisung des § 56 a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG so aufzufassen ist, dass im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung eines Geschäftsanteils (§ 57 h Abs. 1, 2. Alt. GmbHG) ein Viertel des Betrages, um den der Anteil aufgestockt wird (Aufstockungsbetrag), eingezahlt sein muss, so dass sich der Übernehmer im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht auf Zahlungen berufen kann, die er bereits auf seinen ursprünglichen Anteil geleistet hatte (BayObLG DB 1986, 738; Ulmer, GmbHG, 2008, § 56 a Rn. 6; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 56 a Rn. 3; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl. 2010, § 56 a Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Lutter, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 56 a Rn. 2; MünchKomm/Lieder, GmbHG, 2011, § 56 a Rn. 7; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 56 a Rn. 2; a. A. Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 56 a Rn. 3). Eine andere Betrachtungsweise führte zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile auf der anderen Seite, die indes nicht gerechtfertigt wäre, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserl...

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