Leitsatz (amtlich)

Nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ist gegen eine Entscheidung des LG, durch die ein gegen im Beschwerde- oder Berufungsverfahren befasste Richter ausgebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gegen die ergangene Ablehnungsentscheidung des LG kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 42 ff., §§ 567, 574

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 2 S 219/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.11.2002 gegen den Beschluss des LG Aachen vom 7.11.2002 – 2 S 219/02 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist durch Urteil des AG Schleiden zur Zahlung von 4.623,36 Euro verurteilt worden. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Die Berufungskammer hat einen Antrag des Beklagten (persönlich) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil zurückgewiesen. Im Hinblick hierauf hat er die Mitglieder der befassten Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des LG Aachen vom 7.11.2002 richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz vom 26.11.2002 verwiesen wird.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.

Nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I, 1887, ZPO-RG) am 1.1.2002 ist gegen eine Entscheidung des LG, durch die ein gegen im Beschwerde- oder – wie hier – Berufungsverfahren befasste Richter ausgebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gegen die ergangene Ablehnungsentscheidung des LG kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) in Betracht.

Zwar sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO aber nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 2). Diese Einschränkung ist nach dem Gesetzeswortlaut zwingend. § 46 Abs. 2 ZPO ist lediglich die Vorschrift, die die „ausdrückliche Bestimmung” des Gesetzes i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthält. Sie entbindet daher nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO. Diese weiteren Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das LG nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerde- oder – wie hier – im Berufungsverfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit entschieden hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob durch die getroffene Entscheidung Beteiligte möglicherweise erstmals beschwert worden sind. Entscheidend ist, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befindet (vgl. zum Ganzen auch BayObLG v. 21.3.2002 – 3Z BR 49/02, MDR 2002, 1086 = NJW 2002, 3262 [3263]).

Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerde- oder Berufungsgerichts ist nach neuem Recht daher unter den Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum BGH (§ 133 GVG) gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 4.623,36 Euro

Ketterle Dr. Schmitz Dr. Brenner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107365

OLGR Köln 2003, 140

NJOZ 2003, 856

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