Leitsatz (amtlich)
Nach In-Kraft-Treten der Zivilprozessreform ist eine das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Berufungs- oder Beschwerdegerichts nur nach Maßgabe des § 574 ZPO anfechtbar.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 11 S 333/02) |
Tatbestand
Der Kläger hat die Beklagte vor dem AG auf Zahlung eines anteiligen, vom Kläger verauslagten Reisepreises in Anspruch genommen. Die Klage hatte der ersten Instanz keinen Erfolg. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
In der Ladungsverfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Berufung nach dem Ergebnis der Vorberatungen keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Diesen Hinweis nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Anlass, sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers die Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, da zu befürchten sei, dass sich die Kammer vom Ergebnis ihrer Vorberatungen nicht mehr lösen und keine vorurteilsfreie Entscheidung treffen könne.
Das LG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
A. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, da auf der Grundlage des Zivilprozess-Reformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887 ff.) ein zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch gegen die im Berufungsverfahren befassten Richter nur noch im Wege der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.6.2003 - 5 W 105/03-27; BayObLG NJW 2002, 3262; OLG Köln v. 25.2.2003 - 15 U 138/02, OLGReport Köln 2003, 155 = CR 2004, 57; OLG Stuttgart v. 13.12.2002 - 8 W 522/02, OLGReport Stuttgart 2003, 197 = NJW-RR 2003, 494; OLG Celle v. 17.6.2002 - 9 W 59/02, OLGReport Celle 2002, 228). Dies setzt voraus, dass das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es hier.
1. Nach In-Kraft-Treten des Zivilprozess-Reformgesetzes zum 1.1.2002 findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO nur noch gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und LG statt. Demnach kann eine im landgerichtlichen Beschwerde- oder Berufungsverfahren ergangene Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO im Wege der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Damit unterscheidet sich das neue Recht in der Anfechtung von Richterablehnungen von der bisher geltenden Rechtslage, die in § 567 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich vorsah.
2. Dem steht nicht entgegen, dass § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung grundsätzlich eröffnet. Denn die Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO beschreibt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde nicht abschließend. Vielmehr kann die nach § 46 Abs. 2 ZPO im Grundsatz vorgesehene Beschwerde nur nach Maßgabe der speziellen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1, § 576 ZPO beschritten werden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5 W 105/03-27; BayObLG NJW 2002, 3262; OLG Stuttgart v. 13.12.2002 - 8 W 522/02, OLGReport Stuttgart 2003, 197 = NJW-RR 2003, 494). Demnach ist eine das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung, die ein LG im Beschwerde- oder Berufungsverfahren ausgesprochen hat, nur noch dann anfechtbar, wenn das LG die Beschwerde im angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. ebenso für die Ablehnung eines Sachverständigen OLG Köln FGPrax 2002, 230; OLG Zweibrücken v. 3.7.2002 - 3 W 117/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 479 = NJW-RR 2002, 1507).
3. Diese gesetzliche Einschränkung der Anfechtbarkeit abgewiesener Ablehungsgesuche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Rechtslage entspricht im familiengerichtlichen Verfahren den anerkannten Rechtsgrundsätzen zur Anfechtbarkeit zurückgewiesener Ablehnungsgesuche, die sich gegen Richter des OLG wenden (BGH, Beschl. v. 3.2.1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats war der Gegenstandswert auf ein Fünftel des Wertes der Hauptsache festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 1252015 |
www.judicialis.de 2003 |