Tenor

Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Senat ordnete auf ein Strafverfolgungsersuchen der italienischen Behörden mit Beschluss vom 20.11.2017 (Az. 6 AuslA 195/17 - 110 -) die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an. Der Auslieferungshaftbefehl sowie der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in Potenza vom 28.11.2016 (Az. Nr. 68/2016 S.I.E.B.) wurden dem Verfolgten in Anwesenheit des Antragstellers am 04.12.2017 verkündet und der Verfolgte gemäß § 28 IRG angehört. Mit Beschluss vom 05.12.2017 bestellte der Vorsitzende des Senats den Antragsteller zum Pflichtbeistand des Verfolgten im vorliegenden Auslieferungsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 hat der Antragsteller die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt und insbesondere eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG geltend gemacht. Mit Beschluss vom 02.01.2018, dem Beistand am 05.01.2018 zugestellt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Vergütung von insgesamt 399,84 € festgesetzt, wobei er die geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt hat. Mit am 05.01.2018 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller hiergegen Erinnerung eingelegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Sache dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 08.01.2018 vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 02.01.2018 ist die Erinnerung gemäß §§ 55, 56 Abs. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG statthaft, über die nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat.

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht die Terminsgebühr abgesetzt hat, da am 04.12.2017 vor dem Amtsgericht Köln keine Verhandlung im Sinne von Nr. 6102 VV-RVG stattfand.

a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG lediglich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG anfällt (vgl. zuletzt SenE vom 18.07.2017, 6 AuslA 174/16 - 118 -; SenE vom 14.03.2006, 2 ARs 35/06, NJW-RR 2007, 71) und folgt damit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, StraFo 2006, 259; OLG Hamm vom 25.10.2016, III-1 Ws 241/16, RVGreport 2017, 52; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, JurBüro 2007, 252; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ws 109/07, AGS 2008, 130-131; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008, (1) Ausl.-III-20/07, NStZ-RR 2008, 263; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, JurBüro 2009, 364; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, NStZ-RR 2009, 192; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, NStZ-RR 2009, 392; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009, 1 (3) Ausl 1110/09, NStZ 2010, 710; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, NdsRpfl 2010, 95; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.05.2011, (1) 53 AuslA 43/10 (20/10), StRR 2011, 247; außerdem Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Nr. 6100-6101 VV Rn. 4). Die Gegenansicht (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, NStZ-RR 2008; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 7; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, VV 6100-6102 RVG Rn. 26 f.; Riedel/Sußbauer-Schneider, RVG, 10. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 8; Burhoff-Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 7; krit. auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 3) überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht.

aa) Nach dem Wortlaut der Regelung in Nr. 6102 VV-RVG (bzw. Nr. 6101 a.F.) fällt bei Verfahren nach dem IRG "je Verhandlungstag" eine Terminsgebühr für den gerichtlich bestellten Verteidiger i.H.v. 424 Euro an. In der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG heißt es ferner, dass die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar stellt die Anhörung nach § 28 IRG vor dem Amtsgericht zweifelsfrei einen gerichtlichen Termin dar und wird daher vom Wortlaut der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG erfasst, jedoch ist in Nr. 6102 VV-RVG eine von der Vorbemerkung zugelassene abweichende Bestimmung zu sehen.

Nr. 6102 VV-RVG sieht die Terminsgebühr "je Verhandlungstag" vor. Eine "Verhandlung" im eigentlichen Wortsinne ist jedoch nach dem IRG nur vor dem Oberlandesgericht vorgesehen, wenn insbesondere über die Zulässigkeit der Auslieferung oder die Fortdauer der Auslieferungshaft (vgl. §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG) verhandelt wird (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, a.a.O.). Das Amtsgericht hingegen, welches die hier maßgebliche Anhörung nach § 28 IRG durchführt und den Auslieferungshaftbefehl verkündet, hat im Wesentlichen keine eigenen Sachentscheidungsbefugnisse, sondern ist auf die Prüfung formeller Aspekte begrenzt (vgl. §§ 21 ...

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