Tenor
Das Landgericht O. I wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
1. Die Antragstellerin betreibt ein Systemhaus für IT-basierte Marinekommunikation. Sie wurde durch ein Werftenkonsortium unter Führung der Antragsgegnerin zu 2. mit der Lieferung eines IT-Systems für vier im Bau befindliche Fregatten der Antragsgegnerin zu 3. beauftragt. Für die Fertigung einer Teilkomponente des Systems zog die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1. als Subunternehmerin hinzu. Die Antragsgegnerin zu 4. wurde schließlich durch die Antragstellerin mit der Lieferung von Sende- und Empfangsanlagen für die Fregatten unterbeauftragt. Die Antragsgegnerin zu 2. fertigte dann auftragsgemäß vier Schiffe für die Antragsgegnerin zu 3.
Die Antragsgegnerin möchte den Antragsgegnerinnen zu 1. bis 3. im Rahmen der noch nicht erhobenen Klage nunmehr untersagen lassen, einen ihr gehörenden Softwarequellcode für die Fregattenklasse 125 der Antragsgegnerin zu 3. zu nutzen. Zudem möchte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit bereits erfolgter Nutzung des Quellcodes auf Auskunft in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3. begehrt die Antragstellerin zudem die Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz wegen der von ihr angenommenen Verletzungshandlungen. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 4. begehrt die Antragstellerin Auskunft über Zahlungsverkehr auf einem Treuhandkonto.
Die Antragstellerin beantragt, das Landgericht C. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 3. sei die tatnächste Antragsgegnerin und habe ihren allgemeinen Gerichtsstand in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche in J.. Mit Blick auf die landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration in Bezug auf Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Abs. 1 lit. j ZPO sei insofern allerdings nicht das Landgericht J., sondern das Landgericht C. als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen übereinstimmend Bestimmung des Landgerichts O. I als zuständiges Gericht. Die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. beantragen hilfsweise, das Landgericht A. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen verweisen hierzu darauf, dass zwischen den Parteien beim Landgericht O., aber auch beim Landgericht A., beim Landgericht F. und beim Landgericht B. bereits verschiedene Verfahren, die jedenfalls im Zusammenhang mit dem nunmehr beabsichtigten Rechtsstreit stünden, anhängig gewesen oder noch seien.
2. Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 36 Abs. 2 ZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil die allgemeinen Gerichtsstände (§§ 12, 13, 17 ZPO) der Antragsgegnerinnen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen, noch kein Gericht mit der Sache befasst war und dieses zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08 -, BGH NJW 2008, 3789 f.).
3. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden und für diese weder ein gemeinsamer allgemeiner noch besonderer Gerichtsstand im Inland besteht.
a. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei auf alle Formen der passiven Streitgenossenschaft gemäß den §§ 59, 60 und 62 ZPO anzuwenden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.11.1991 - X ARZ 10/91, NJW 1992, 981; Zöller - Schultzky, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rdnr. 20). Zugrunde zu legen ist dabei der Vortrag der Antragsteller-/Klägerseite, aus dem sich schlüssig die Voraussetzungen jedenfalls einer einfachen Streitgenossenschaft ergeben müssen (Schultzky a.a.O.). Voraussetzung ist damit, dass nach dem Vortrag des Klägers die Beklagten zumindest aus einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund i. S. des § 60 ZPO in Anspruch genommen werden sollen. Dabei ist § 60 ZPO als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und Erwägungen der Prozessökonomie beruhende Vorschrift weit auszulegen. Daher kann, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche, Streitgenossenschaft angenommen werden, wenn Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - X ARZ 101/11, BeckRS 2011, 12173 Rn. 18). Jedenfalls dieser Zusammenhang ist im Streitfall unzweifelhaft im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen gegeben und wird auch von den Antragsgegnerinnen nicht in Abrede gestellt.
b. Für die Antragsgegnerinnen ist weder ein gemeinsamer allgemeiner noch besonderer Gerichtsstand gegeben.
aa. Die Antragstellerin stützt den Anspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. bis 3. maßgeblich auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so dass für die Zuständigkeit § 15 GeschGehG zu beachten ist. § 15 Abs. 1 GeschGehG bestimmt insoweit, dass für Klagen vor de...