Verfahrensgang
AG Düren (Beschluss vom 05.06.2011; Aktenzeichen 24 F 407/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Düren vom 5.6.2011 (24 F 407/10) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Ob bei dem Antragsgegner, der Eigentümer von zwei Mehrfamilienhäusern ist und der nach den insoweit nicht angegriffenen Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss selbst bei Steuerklasse 1/0,5 im Jahre 2011 einschließlich Mieteinnahmen über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.000 EUR verfügt, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, bei der es sich um eine Form der Sozialhilfe handelt, vorliegen, kann dahinstehen. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob und in welchem Umfang die vom Antragsgegner geltend gemachten Belastungen im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung, die letztlich der Schaffung und Erhaltung von Vermögenswerten dienen, als Abzugsposten bei der Ermittlung des für die Bestreitung der Verfahrenskosten zur Verfügung stehenden Einkommens berücksichtigungsfähig sind.
Denn das AG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist, soweit er sich zur Begründung der begehrten Abweisung des Antrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt in dem Umfang, für den der Antragstellerin durch Beschluss vom 5.6.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, auf die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen stützt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des AG vom 20.7.2011 verwiesen werden.
Dass die Rechtsverteidigung unter Berücksichtigung des bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgten Vorbringens des Antragsgegners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat(te), soweit er sich gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 1.009 EUR für Dezember 2010, 862 EUR für Januar und Februar 2011 und 741 EUR ab März 2011 wendet, stellt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung nicht - jedenfalls nicht hinreichend - in Frage. Vielmehr beruft er sich überwiegend darauf, dass unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens und der mit Schriftsatz vom 1.7.2011 eingereichten bzw. noch nachzureichender Unterlagen der Antragsteilerin kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehe. Die auf diese - neuen bzw. erstmals mit der Beschwerdebegründung konkretisierten und/oder belegten - Einwendungen gestützte Rechtsverteidigung des Antragsgegners ist mutwillig, so dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners zu begründen.
Mutwillig handelt ein Beteiligter dann, wenn er bei der prozessualen Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein Beteiligter, welcher selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde. Diese Voraussetzungen können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Beteiligte auf ein Verfahrenskostenhilfegesuch des Gegners nicht oder nur unzureichend reagiert, sondern Einwendungen erst später vorbringt (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.5.2002 - 12 WF 81/02, in: FamRZ 2002, 1712 f. m.w.N.). Ein verständiger, seine finanziellen Interessen wahrender Beteiligter nimmt die Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren wahr, um einerseits zu verhindern, persönlich mit den Kosten eines unnötigen Verfahrens belastet zu werden, und andererseits die (zu) umfassende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gegnerischen Beteiligten und damit eine Belastung der Allgemeinheit mit unnötigen Kosten zu vermeiden (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.7.2007 - 9 WF 197/07, in: FamRZ 2008, 70 f. m.w.N.)
Danach ist die Rechtsverteidigung des Antragsgegners insoweit mutwillig, als er sich auf neues Vorbringen im Schriftsatz vom 1.7.2011 und dessen Anlagen stützt, zumal er durch Verfügung des AG vom 7.2.2011 ausdrücklich auf mögliche nachteilige Auswirkungen unzureichenden Vorbringens im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren für die Entscheidung über sein eigenes Verfahrenskostenhilfegesuch hingewiesen wurde, nachdem er bereits mit Verfügungen vom 5.1.2011 und vom 27.1.2011 zur Begründung des mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbundenen Abweisungsantrags im Schriftsatz vom 5.1.2011 aufgefordert werden musste. Schließlich wurden im Erörterungstermin vom 17.3.2011 mehrere Hinweise zu noch darzulegenden bzw. konkretisierungsbedürftigen Aspekten des Falles erteilt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Antragsgegner selbst im Anschluss daran bis zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfegesuche beider Beteiligten durch Beschluss vom 5.6.2011 nicht die in der Beschwerde...