Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabsetzung des Mindestselbstbehaltes bei bestehender Lebensgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Der notwendige Selbstbehalt (vgl. Ziff. 21.2 die Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, Stand 1.1.2008) kann um eine Ersparnis bei den Lebenshaltungskosten durch das gemeinsame Wirtschaften mit einer Lebensgefährtin bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aufgrund der ihn gem. § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber seinen minderjährigen Kindern treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht maßvoll im Rahmen des Zumutbaren abgesenkt werden (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 2008, 594 ff.; ferner Wendl/Staudigl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rz. 270).
Dem Unterhaltsschuldner ist aber in jedem Fall ein Selbstbehalt in Höhe des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs zu belassen (zur Zeit 595 EUR monatlich gemäß dem 6. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3265; vgl. dazu Wendl/Staudigl/Scholz, a.a.O., § 8 Rz. 14).
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 20.08.2008; Aktenzeichen 40 F 235/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 1.9.2008 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 20.8.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht die vom Beklagten für seine Rechtsverteidigung gegen die Unterhaltsklage seiner beiden minderjährigen Kinder begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert.
Der Beklagte ist auch nach Meinung des Senats finanziell leistungsfähig, an seine Kinder den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2008 i.H.v. derzeit noch insgesamt 533 EUR monatlich (245 EUR+288 EUR) und ab Dezember 2008 (nunmehr beide Kinder in Altersstufe 3) i.H.v. 576 EUR (2 × 288 EUR) zu zahlen.
Es kann für das vorliegende summarische Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten anhand seiner Entgeltabrechnungen von einem Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 EUR einschließlich der für das Jahr 2007 erhaltenen Steuererstattung ausgegangen werden. Hiervon sind monatliche Kosten für die Benutzung des Pkw von 120 EUR abzuziehen (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 5.8.2008, S. 2 unten, i.V.m. der Bescheinigung vom 1.6.2008), so dass ein bereinigtes unterhaltspflichtiges Einkommen von 1.380 EUR für den Kindesunterhalt zur Verfügung steht. Soweit das verbleibende Einkommen nach Zahlung der oben genannten Unterhaltsbeträge mit 847 EUR bzw. 804 EUR unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 900 EUR liegt (vgl. Ziff. 21.2 die Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, Stand 1.1.2008), ist dem eine Ersparnis bei den Lebenshaltungskosten durch das gemeinsame Wirtschaften mit seiner Lebensgefährtin gegenzurechnen. Infolgedessen ist der Selbstbehalt entsprechend abzusenken, wobei die maßvolle Absenkung auf 847 EUR bzw. 804 EUR aufgrund der den Beklagten gem. § 1603 Abs. 2 BGB treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern gerechtfertigt und zumutbar erscheint (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 2008, 594 ff.; ferner Wendl/Staudigl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rz. 270). Der dem Beklagten in jedem Fall zu belassende Selbstbehalt in Höhe des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs (zur Zeit 595 EUR monatlich gemäß dem 6. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3265; vgl. dazu Wendl/Staudigl/Scholz, a.a.O., § 8 Rz. 14) ist dabei nicht tangiert.
Im Übrigen könnte der Beklagte nach den hier gegebenen Verhältnissen auch auf eine zusätzliche Nebentätigkeit verwiesen werden, um die bis zum Selbstbehalt von 900 EUR erforderlichen Mehreinkünfte von lediglich ca. 100 EUR monatlich zu erzielen. Eine solche Tätigkeit, insbesondere in Form von Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiten (s. dazu OLG Köln NJW-RR 2007, 291; ferner Wendl/Staudigl/Dose, a.a.O., § 1 Rz. 74, 75), erscheint dem Senat ebenfalls zumutbar. Derzeit arbeitet der Beklagte nach seinen Entgeltabrechnungen 165 Stunden im Monat, was rund 38 Stunden pro Woche entspricht (165: 4,33). Eine Aufstockung um - je nach Stundenlohn - etwa 10 bis 13 Stunden im Monat entspräche einer Aufstockung auf 40 - 41 Stunden pro Woche, also auf eine Gesamtarbeitszeit, die heute in manchen Bereichen schon üblich ist und auch den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht widerspricht, wonach gem. § 3 eine Arbeitszeit von werktäglich 8 Arbeitsstunden, also 48 Stunden in der Woche, nicht überschritten werden darf. Der Beklagte dürfte auch nicht wegen der arbeitstäglich zu bewältigenden Fahrtstrecke von 30 km zu seiner Arbeitsstelle und 30 km zurück nicht gehindert sein, die Zeit für die zusätzlichen Arbeitsstunden aufzubringen. Da er für die Fahrt von O. nach C. und zurück einen großen Teil der Strecke auf der Autobahn zurüc...