Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufrecht/Gewährleistungsausschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vereinbarung, wonach "Der Verkäufer garantiert, dass die dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügte Aufstellung über die Mietverhältnisse richtig ist", und die genannte Anlage sich über eine "Aufstellung über die Mietverhältnisse" der veräußerten Immobilie verhält, ist keine Garantie der Wohn- und Nutzfläche oder eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung.

 

Normenkette

BGB §§ 434, 437, 441, 444, 133

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.03.2015; Aktenzeichen 26 O 170/14)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln vom 02.03.2015 - 26 O 170/14 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung sowie die Berufungserwiderung geben lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:

Die als Teilklage i.H.v. 10.000 EUR nebst Zinsen erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da ausdrücklich "ein erstrangiger Teilbetrag" eines einzigen möglichen Zahlungsanspruchs geltend gemacht wird. Gegenstand und Grund der Klage sind konkret angegeben. Die Klageforderung ist mithin hinreichend individualisiert (vergleiche demgegenüber zur Geltendmachung eines Teilbetrags aus mehreren selbständigen Ansprüchen: Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 253 Rn. 15; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 253 Rn. 104 ff.). Dem Kläger steht es grundsätzlich frei, ob er seinen Anspruch in vollem Umfang oder - wie hier - nur teilweise geltend macht (vergleiche Bacher in BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2015, § 253 Rn. 54, 55).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Mit dem LG ist nicht von dem klägerseits geltend gemachten Zahlungsanspruch wegen etwaiger Abweichung der Wohn- und Nutzfläche des gekauften Mehrfamilienhauses I-Wall XX in L-E auszugehen.

A. Die Klägerin ist nicht berechtigt, gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das LG die Frage, ob die tatsächlich vorhandene Wohn- und Nutzfläche geringer ist als die in der Aufstellung zu Anlage 2 des notariellen Kaufvertrages angegebenen 1020 m2, zu Recht offen gelassen. Denn selbst wenn die von der Klägerin gemäß dem nach Vertragsschluss genommenen Aufmaß des Architekten T (Anl. K7, Bl. 30 ff. GA) angegebene Fläche von 995,47 m2 richtig ist, würde daraus kein Gewährleistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgen. Der Beklagte kann sich nämlich auf den in Ziff. V. 1. des notariellen Kaufvertrages vom 04.01.2012 (Notar T2, UR-Nr. X/2012S) vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen:

"Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen..."

Dieser Gewährleistungsausschluss ist eindeutig und umfassend (vergleiche Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, 2013, § 444 Rn. 25, zitiert nach juris). Er bezieht sich auch auf die Wohn- und Nutzfläche des Objekts.

1. Dem steht die in Ziff. IV. 2. S. 5 des Notarvertrags von dem Beklagten als Verkäufer übernommene Garantie hinsichtlich der Richtigkeit der Auflistung zu Anlage 2 des Notarvertrags nicht entgegen, § 444 Alt. 2 BGB. Die Garantie bezieht sich nämlich nicht auf die Wohn- und Nutzfläche des Kaufobjekts als solche. Auch eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), die nicht von dem Gewährleistungsausschluss erfasst wäre (vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2013, 1 U 377/12; vergleiche ferner zum Gebrauchtwagenkauf: BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06; jeweils zitiert nach juris), ist darin nicht zu erkennen.

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Wohn- bzw. Nutzfläche eines Hausgrundstücks aus Sicht des Erwerbers zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des Objekts gehört (vergleiche zum Bauträgervertrag: BGH, Urteil vom 08.01.2004, VIII ZR 181/02, zitiert nach juris). Sie ist nach der Verkehrsauffassung ein Merkmal, das von wesentlicher Bedeutung für den Wert ist (vergleiche zum Werkvertragsrecht: BGH, Urte...

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