Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 30.06.2010; Aktenzeichen 28 O 168/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 386/10 - vom 30.06.2010 abgeändert.

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Dieser hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.

 

Gründe

Die zulässige (§§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsgegner 93 % der Verfahrenskosten auferlegt. Nach dem Sach- und Streitstand bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der Kammersitzung vom 02.06. 2010 entspricht es jedoch billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Antragsteller aufzuerlegen.

1. Zu Recht hat das Landgericht allerdings den Antragsteller in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aktiv legitimiert angesehen. Gegenstand des Verfahrens sind Rechte an dem Rap-Album “…„. Der zutreffende Hinweis der Beschwerde, dass der (P) + (C) - Vermerk auf dem CD-Cover (Anlage AST 1) nicht den Antragsteller, sondern das Unternehmen “F„ ausweist (unstreitig gibt es eine GmbH dieses Namens, die in anderen Verfahren auch selbst als Rechteinhaber auftritt), steht der Annahme nicht entgegen, dass der Antragsteller Tonträgerhersteller (“Produzent„), (Mit-) Urheber sowie ausübender Künstler ist und sein daraus folgendes Abwehrrecht nicht an das genannte nutzungsberechtigte Unternehmen verloren hat (vgl. Senat, NJOZ 2010, 1129 - Culcha Candela).

2. Dagegen begegnet es Bedenken, dass die Kammer die tatsächlichen Voraussetzungen einer Störerhaftung des Antragsgegners auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens als gegeben angesehen hat. Zwar folgte aus der Providerauskunft über die Zuordnung der von dem Mitarbeiter der W GmbH ermittelten IP-Adresse des Nutzers, der am 02.01.2010 das Album öffentlich zugänglich machte, eine tatsächliche Vermutung für eine über seinen Internetzugang begangene rechtsverletzende Handlung. Diese Vermutung war jedoch erschüttert. Es waren nämlich (wenn auch vorerst nur in Kopie) eidesstattliche Versicherungen des Antragsgegners und seiner Ehefrau (Anlagen AG 8, 9 und 10) vorgelegt worden, wonach auf ihrem einzigem PC keine Filesharing-Software installiert, bei PC und Router die Standard-Firewall aktiviert und ein W-LAN nicht eingerichtet gewesen sei. Wie ein unbefugter Nutzer des Computers oder sonstiger Dritter unter diesen Umständen in der Lage gewesen sein soll, den Internetzugang des Antragsgegners zu rechtsverletzenden Handlungen zu nutzen, ist nicht ersichtlich. Eine dem Antragsgegner zuzuordnende Verletzungshandlung war somit (wenn nicht widerlegt) jedenfalls weiterer Aufklärung bedürftig, was bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung für eine ungefähr hälftige Kostenteilung hätte sprechen können.

3. Im Übrigen hat das Landgericht keine Feststellungen zu den ausdrücklich in den Tenor der Beschlussverfügung vom 31.03.2010 übernommenen Varianten des Verfügungsantrags getroffen, die in Bezug auf die inkriminierte rechtsverletzende Handlung eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten (“im Internet öffentlich zugänglich zu machen … oder hieran teilzunehmen„ im Unterschied zu “zugänglich machen zu lassen … oder die Gelegenheit dazu zu bieten„) und damit über die konkrete Verletzungsform einer Störerhaftung für außenstehende Dritter hinausgingen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] - Sommer unseres Lebens). Bei der Kostenverteilung wäre dies mangels besonderer Umstände (vgl. Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10) angemessen zu berücksichtigen gewesen.

4. Im Ergebnis kommt es auf die vorstehenden Erwägungen jedoch nicht an, weil dem Antragsteller bei Eintritt des zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien führenden Ereignisses - der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegners in der Kammersitzung vom 02.06.2010 - jedenfalls kein Verfügungsanspruch mehr zustand. Eine vom Antragsgegner etwa begründete Wiederholungsgefahr war nämlich schon durch seine Unterlassungserklärung vom 15.03.2010 entfallen.

An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 [380] = W...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?