Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 04.09.2014; Aktenzeichen 81 O 87/13 SH I) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 4.9.2014 - 81 O 87/13 SH I - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.000 EUR wegen eines Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung des Senats vom 28.5.2014 (Az. 6 U 178/14) ausgesprochene Verbot, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handelns mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestehen.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in der Sache selbst, obwohl das LG das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Die Entscheidung über die Nichtabhilfe gem. § 572 Abs. 1 ZPO stellt eine echte Sachentscheidung dar, welche deshalb - einschließlich ihrer tragenden Gründe - in den Gerichtsakten Ausdruck finden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden muss. Aus der Sicht des Beschwerdeführers kommt ihr deshalb besondere Bedeutung zu, weil er sich entschließen muss, das Rechtsmittel nach Übergang in die (kostenpflichtige) Beschwerdeinstanz aufrecht zu erhalten oder zurückzunehmen. Aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt bei vom Richter zu treffenden Entscheidungen die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung - hier über die Frage der Abhilfe - erkennbar in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; BVerfGE 83, 24 [35]; BVerfG NJW 2000, 131) und die Entscheidung im Hinblick auf etwaiges neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu begründen. Eine bloß formelhafte Wendung - wie etwa die schlichte Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung trotz neuen Vorbringens eines Beteiligten - genügt dafür nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rz. 6b). Dementsprechend ist es auch im Anwendungsbereich des § 572 Abs. 1 ZPO geboten, die Entscheidung über die Frage der Abhilfe durch einen Beschluss zu treffen, welcher den Beteiligten bekannt zu geben und jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seinen Vortrag ergänzt hat, zu begründen ist. Insbesondere darf der Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift darauf hin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist, nicht unter Berufung auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ausgewichen werden (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rz. 3, 10; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rz. 7 und 10 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Nichtabhilfebeschluss der Kammer für Handelssachen vom 27.11.2014, der sich in einer Vorlageverfügung erschöpft, ohne dass eine inhaltliche Befassung mit der Beschwerdebegründung in zwei Schriftsätzen der Schuldnerin vom 20.11.2014, die teilweise auch neuen Vortrag enthalten bzw. erstinstanzlichen Vortrag konkretisieren, auch nur im Ansatz erkennbar wird, nicht. Die Vorlage an das Beschwerdegericht ohne eigene Sachentscheidung (vgl. auch Bl. 71d. SH) begründet einen schwerwiegenden Verfahrensmangel.
2. Der Senat macht gleichwohl von der bestehenden Möglichkeit, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfe an die Ausgangsinstanz zurückzugeben, keinen Gebrauch. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, den mit ihm verbundenen Devolutiveffekt oder für die Beschwerdeentscheidung selbst.
In der Sache hat das LG zu Recht die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin angenommen; der Senat tritt der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 4.9.2014 bei. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Das LG hat die Verteidigung der Schuldnerin, sie sei für die ihrem Angebot auf der Verkaufsplattform B von der B Service Europe S. A. R. L. gegenüber gestellte UVP nicht verantwortlich, rechtsfehlerfrei für nicht durchgreifend erachtet.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.5.2014 ausgeführt, dass sich die Anbieter von Produkten auf der Verkaufsplattform B die dortigen Angaben für das von ihnen als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen machen und als eigene Angaben zurechnen lassen müssen, auch wenn - wie im Fall der in Rede stehenden UVP's - einzelne Angaben von der Fa. B selbst und zunächst ohne Kenntnis der Anbieter dem Angebot hinzugefügt worden sind. Dies entspricht der bereits durch das LG in der Beschlussverfügung vom 22.7.2013 ausdrücklich formulierten und der Schuldnerin bekannt gemachten Auffassung, nach der die...