Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 09.10.2018 gegen den am 21.09.2018 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Eschweiler, 42 VI 768/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 04.05.2018 hatte das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 05.12.2017, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen, zurückgewiesen und die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 2) vom 07.12.2017, ihr einen Alleinerbschein zu erteilen, erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts hat sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde vom 08.06.2018 gewandt, die der Senat durch Beschluss vom 08.08.2018 zurückgewiesen hat. Zudem hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 1) auferlegt und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 51.000,00 EUR festgesetzt.
Mit auf den 02.02.2018 datierten und am 17.08.2018 beim Amtsgericht Eschweiler eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 2) beantragt, eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1.996,80 EUR, eine Pauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 383,19 EUR, insgesamt 2.399,99 EUR gegen den Beteiligten zu 1) festzusetzen. Durch am 21.09.2018 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht gegen den Beteiligten zu 1) Kosten in Höhe von 2.399,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.08.2018 zu Gunsten der Beteiligten zu 2) festgesetzt.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 25.09.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat dieser mit am 09.10.2018 beim Amtsgericht Eschweiler eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 1) ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.10.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegengetreten.
Das Nachlassgericht hat der sofortigen Beschwerde durch am 20.11.2018 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), über die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht und innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt worden (§§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt mit 2.399,99 EUR über der Grenze von 200,00 EUR gem. § 567 Abs. 2 ZPO.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) indes keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht hat zu Recht Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR nebst Zinsen gegen den Beteiligten zu 1) und zugunsten der Beteiligten zu 2) festgesetzt.
Die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG ist auf Seiten der Beteiligten zu 2) entstanden. Für die Entstehung einer Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren reicht es grundsätzlich aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren tätig wird. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausreichend (vgl. § 19 Nr. 9 RVG), ausreichend ist jedoch, wenn der Verfahrensbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflicht- und auftragsgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Einreichung eines Schriftsatzes oder die Stellung eines Antrags dazu nicht erforderlich. Allerdings setzt die Entstehung dieser Gebühr voraus, dass der Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden ist. Hiervon kann jedoch in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertreten hat (vgl. BGH, NJW 2005, 2233; OLG Rostock MDR 2006, 1194). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) hat diese in erster Instanz vertreten. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch für das Beschwerdeverfahren beauftragt war. Die Beschwerdeschrift ist an den Verfahrensbevollmächtigte versandt worden (Bl. 121R d.A.). Nach seinem Vorbringen ist davon auszugehen, dass er geprüft und mit der Beteiligten zu 2) besprochen hat, ob etwas zu veranlassen ist.
Letztlich steht der Entstehung der Gebühr Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1.996,80 EUR nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 2) das Verfahren unzutreffend als "Berufung" bezeichnet und einen Geschäftswert von 52.000,00 EUR angegeben hat. Einen Gebührensprung gibt es zwischen 51.000,00 EUR und 52.000,00 EUR nicht. Die Gebühr Nr. 3200 VV RVG gilt im Übr...