Verfahrensgang
AG Leverkusen (Aktenzeichen 8 VI 202/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.09.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 03.09.2019 - 8 VI 202/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), über die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht und innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt worden (§§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt über der Grenze von 200,00 EUR gem. § 567 Abs. 2 ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Gebührenansatz im Kostenfestsetzungsbeschluss für das mit dem Beschluss des Senats 2 Wx 78/19 abgeschlossene Beschwerdeverfahren greifen nicht durch.
Mit seinem Begehren, dass von der "Sollbestimmung § 84 FamFG ... abgewichen" werden solle, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werde, weil die im Beschluss des Senats 2 Wx 78/19 getroffene Kostengrundentscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend ist. Ebenso spielen die finanziellen Verhältnisse des Kostenschuldners im Kostenfestsetzungsverfahren keine Rolle, weil hier allein über das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs in bestimmter Höhe zu entscheiden ist.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde des Weiteren geltend, es sei kein Schriftsatz und keine Bestellung der gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren bekannt. Für die Entstehung einer Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 ff. VV-RVG oder Nr. 3500 VV-RVG reicht es grundsätzlich aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren tätig wird. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausreichend (vgl. § 19 Nr. 9 RVG), ausreichend ist jedoch, wenn der Verfahrensbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflicht- und auftragsgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Einreichung eines Schriftsatzes oder die Stellung eines Antrags dazu nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2005, 2233; BGH JurBüro 2013, 483; OLG Rostock MDR 2006, 1194). Bei einem Rechtsanwalt ist zudem davon auszugehen, dass er nach Erhalt der Beschwerdeschrift pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist (der BGH geht davon aus, dass die Vornahme dieser Prüfung "als glaubhaft gemacht angesehen" werden kann; vgl. BGH NJW 2005, 2233, 2234).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 574 Abs. 2 ZPO, 70 Abs. 2 FamFG.
Geschäftswert dieses Beschwerdeverfahrens: 3.287,14 EUR
Fundstellen
Dokument-Index HI15145846 |