Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 123 C 568/06) |
Tenor
Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln - 306 F 302/06 - wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Bei den Parteien handelt es sich um rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit seiner im Januar 2006 vor dem Landgericht Köln erhobenen, auf § 313 BGB gestützten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, gegenüber der H. Lebensversicherungs-a.G. eine bestimmte, aus Bl. 1/2 d.A. ersichtliche Willenserklärung abzugeben. Er macht - verkürzt wiedergegeben - geltend, die Beklagte habe durch ein bestimmtes Verhalten einer zwischen den Parteien während der Ehe getroffenen Vereinbarung die Geschäftsgrundlage entzogen. Nach Anhörung der Parteien hat sich das angerufene Landgericht Köln durch Beschluss vom 30.08.2006 für sachlich unzuständig erklärt. Auf den Hilfsantrag des Klägers hat es den Rechtsstreit, dessen Gegenstandswert 5.000,00 EUR unstreitig übersteigt, an das "zuständige Amtsgericht Köln - Familiengericht - " verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es Folgendes ausgeführt:
"Die Verweisung war nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszusprechen, da eine Familiensache im Sinne § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, §§ 606, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO vorliegt. Es handelt sich um eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Ansprüche aus ehelichem Güterrecht sind zunächst solche, die sich aus den Vorschriften der §§ 1363 ff. BGB ergeben, sei es unmittelbar aus den Vorschriften über das gesetzliche Güterrecht und das Güterrechtsregister (§§ 1363 ff. BGB und §§ 1558 ff. BGB) oder mittelbar aus den Vorschriften über das vertragsmäßige Güterrecht (§§ 1408 ff. BGB) i.V.m. einem Ehevertrag, der auf eine Regelung der darin vorgesehenen Art gerichtet ist. Daneben fallen darunter Ansprüche aus - nach § 1408 BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind. Schließlich werden dem ehelichen Güterrecht auch Ansprüche aus Vereinbarungen der Ehegatten zugerechnet, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden. Die Ehegatten sind nach § 1408 BGB nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes im ganzen zu unterwerfen. Sie können vielmehr auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar auch beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand. Immer aber ist Voraussetzung einer güterrechtlichen Vereinbarung in diesem Sinne, dass es sich um die Regelung eines güterrechtlichen Verhältnisses handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vereinbarung den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand als solchen - wenn auch nur in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand - verändert, d.h. Rechtsfolgen auslöst, die nur durch eine Änderung des bestehenden Güterstandes ermöglicht werden können (vgl. BGH NJW 1978 ff., 1923; BGH NJW 1980, 878 ff.). Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien hier nach dem insofern maßgeblichen Klägervortrag geschlossen. Die Parteien haben nicht nur die Bezugsberechtigung der im Klageantrag genannten Lebensversicherungen geregelt, diese sollten nach ihrem Willen auch nicht Gegenstand des ehelichen Zugewinnausgleiches sein. Nach der Klägerdarstellung (Bl. 18 GA) sollte die Vereinbarung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe Bestand haben. Die Versicherungsprämien sollten auch bei dieser Fallkonstellation bis zum Vertragsende von beiden Parteien gezahlt werden. Danach sollten die beiden Kapitallebensversicherungen gerade nicht Gegenstand des Zugewinnausgleiches nach §§ 1372 f. BGB sein. Diese Vermögensgegenstände sollten bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsforderung nach §§ 1373, 1378 BGB nicht berücksichtigt werden; der Zugewinn bei den Lebensversicherungen während und nach der Ehe sollte sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen richten."
Mit seinem an die Parteivertreter gerichteten Schreiben vom 28.09.2006 hat das Familiengericht mitgeteilt, es halte seine funktionelle Zuständigkeit nicht für gegeben. Es handele sich nicht um eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, die vom Kläger dargelegte Vereinbarung der Parteien betreffe nicht die Regelung der güterrechtlichen Beziehung, der Kläger verlange von der Beklagten lediglich die Abänderung der die Lebensversicherung betreffenden vertraglichen Vereinbarung. Alsdann hat das Familiengericht die Sache nach Anhörung der Parteien an die Allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts abgegeben. Diese hat sich durch Beschluss vom 13.12.2006, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 55 f. d.A.), für funktionell und sachlich unzuständig erklärt. Es hat die Sache dann entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Senat zur Bestimmung des z...