Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Schiedsvereinbarung aufgrund Satzung einer Taxigenossenschaft sowie deren Funk- und Fahrdienstordnung, wonach betreffend das Fahrgastaufnahmeverhalten einem Disziplinarausschuss nach Maßgabe der Disziplinarordnung vorgelegt, nach der ausgesprochenen Empfehlung des Disziplinarausschusses, das Verfahren weiter zu führen und eine Maßnahme gegen den Beklagten zu erlassen, ein Bußgeld erhoben wurde und hiergegen erfolglos Einspruch einlegt wurde; Zur (fehlenden) Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Entscheidung des Vorstands der Klägerin, gegen den Beklagten ein Bußgeld zu verhängen, handelt es sich nicht um einen Schiedsspruch eines Schiedsgerichts und diese hat dementsprechend folgerichtig insoweit auch nicht dessen Vollstreckbarerklärung begehrt. Es handelt sich vielmehr ganz offenkundig nicht um einen Schiedsspruch. Abgesehen davon, dass weder die Satzung der Klägerin noch deren Disziplinarordnung, der sich der Beklagte als Mitglied der Klägerin unterworfen hat, ein Schiedsgericht benennen, handelt der Vorstand bzw. der Disziplinarausschuss der Klägerin auch in der Sache nicht als ein solches.

An den Beschluss des AG, mit dem die Rechtssache an das OLG verwiesen wurde, ist der Senat nicht gebunden. Grundsätzlich entfaltet die Verweisung zwar Bindungswirkung. In Ausnahmefällen entfaltet der Verweisungsbeschluss aber dann keine Bindungswirkung, wenn ihr jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie auf objektiver Willkür beruht. So liegt der Fall hier.

 

Normenkette

ZPO §§ 281, 1025, 1029, 1055, 1060, 1062, 1066

 

Verfahrensgang

AG Kerpen

 

Tenor

Das OLG Köln erklärt sich für sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das zuständige AG Kerpen zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 20 EUR nebst Zinsen, Mahn- und Zustellkosten.

Die Klägerin ist die X. Der Beklagte ist Taxiunternehmer und Genosse der Klägerin und betreibt eine Kraftdroschke, die für die Stadt L konzessioniert ist. Im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Klägerin hat der Beklagte sich deren Satzung (Anlage K 1, Bl. 22 ff. GA) sowie der Funk- und Fahrdienstordnung unterworfen. Wegen eines Vorfalls am 10.10.2012 betreffend das Fahrgastaufnahmeverhalten des Beklagten wurde eine Beschwerde gegen ihn nach seiner Anhörung dem Disziplinarausschuss nach Maßgabe der Disziplinarordnung der Klägerin (Anlage K 1, Bl. 47 GA) vorgelegt. Nach der ausgesprochenen Empfehlung des Disziplinarausschusses, das Verfahren weiter zu führen und eine Maßnahme gegen den Beklagten zu erlassen, verhängte der Vorstand der Klägerin ein Bußgeld i.H.v. 20 EUR gegen den Beklagten. Der Beklagte legte hiergegen erfolglos Einspruch ein. Nachdem die Zahlung ausblieb, hat die Klägerin nach durchgeführtem Mahnverfahren ihr Begehren auf Zahlung von 20 EUR nebst Zinsen zzgl. der Mahnkosten im Wege des Klageverfahrens weiter verfolgt.

Mit Beschluss vom 2.12.2013 hat das AG Kerpen nach mündlicher Verhandlung die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen gegen Genossenschaftsmitglieder um eine satzungsmäßige Schiedsvereinbarung handele. Die Entscheidung zur Anordnung der Disziplinarmaßnahme sei mangels Gebrauchmachens von der Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nach Einspruch des Beklagten rechtskräftig und habe die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO), dessen Vollstreckbarkeitserklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das OLG vorzunehmen habe. Für eine materiell-rechtliche Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung der einfachere Weg sei. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erwidert und die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Verfahren zur Festsetzung von Disziplinarmaßnamen gegen Genossenschaftsmitglieder, die sich der Satzung der Klägerin unterworfen haben, nicht um eine Schiedsvereinbarung i.S.v. §§ 1025, 1066 ZPO. Die Klägerin hat beantragt, in den Urteilsgründen "ein gegen die Auffassung des AG mögliches Rechtsmittel zur Überprüfung aufzuzeigen", zumal der Streitwert nicht berufungsfähig sei. Mit Beschluss vom 20.12.2013, mit dem das AG eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren angeordnet hat, hat das AG zudem ausgeführt, zur "gerichtliche Prüfung" würde sich die Stellung eines Verweisungsantrages zum OLG Köln anbieten. Andernfalls habe die Klägerin mit Klageabweisung zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 10.1.2014 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Hinweis "gerichtliche Prüfung der im Hinweisbeschluss des AG vom 2.12.2013 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage durch Verweisung zum Zwecke der Überprüfung zum OLG Köln" beantragt.

Mit Beschluss vom 28.1.2014 hat das AG den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das OLG Köln verwiesen mit der Begründung, der Rechtsstreit betreffe eine Streitigkeit, die einer Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO unterliege. Die Zuständ...

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