Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Verfahren ist ungeachtet der grundsätzlichen Bindungskraft des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen.

Das Landgericht hat in seinem Verweisungsbeschluss vom 27.01.2021 (Bl. 433 f. GA) angenommen, dass es sich bei dem von dem Kläger mit der Klage angegriffenen Urteil um einen Schiedsspruch im Sinne der § 1052 ff. ZPO handle. Auf dieser Grundlage hat es sodann unzutreffend gefolgert, insoweit sei das Oberlandesgericht gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich zuständig.

Zunächst verkürzt das Landgericht das mit Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2021 (Bl. 215 ff. GA) "angepasste" Klagebegehren, das neben der Aufhebung des Urteils des Verbandsgerichts der Beklagten vom 10.02.2020 auch auf die Aufhebung der (vorausgegangenen) Entscheidung der Zweiten Kammer des Disziplinarausschusses vom 02.02.2019 (Bl. 79 ff. GA) und zudem auf die Zuerkennung der Richtereigenschaft eines Richters für das U.-verbandwesen gerichtet ist. Eine etwaige funktionale (siehe dazu noch im Folgenden) Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Hinblick auf das Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) käme indes allein hinsichtlich des Urteils des Verbandsgerichts in Betracht, welches in § 12 der Satzung des Beklagten als "Schiedsgericht" genannt wird. Für die weitergehenden Anträge, die eben nicht auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichtet sind, ist eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts offenkundig nicht ersichtlich.

Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob es sich bei dem Verbandsgericht um ein Schiedsgericht, für das die Regeln der §§ 1025 ff. ZPO anwendbar sind, oder ein Vereins- oder Verbandsgericht handelt, dessen Entscheidungen nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, in der Regel mit der Klage überprüfbar sind (vgl. zur Abgrenzung Senat, Beschluss vom 06.09.2019 - 19 Sch 6/19, n.v.; Beschluss vom 16.11.2012 - 19 Sch 24/12, juris), entfaltet der Verweisungsbeschluss demgemäß bereits aufgrund der evident falschen Erfassung des Sachverhalts und des Klagebegehrens keine Bindungswirkung.

Weiterhin kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts auch deshalb keine Bindungswirkung zu, weil es sich bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Aufhebung von Schiedssprüchen gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO um eine funktionale handelt. § 281 ZPO betrifft indes nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit, nicht aber die funktionale Zuständigkeit der Gerichte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12, BeckRS 2013, 1310; OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Sch 1/14, juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 281 Rn. 4). Entgegen der unter Verweis auf eine Kommentierung (Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1062 Rn. 2) vom Landgericht (wohl) vertretenen Auffassung ist § 281 ZPO demnach auch nicht entsprechend anwendbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15718828

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