Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 24/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24.02.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.02.2021 (28 O 24/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es kann zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 279 ff. d.A.) und im Nichtabilfebeschluss (Bl. 544 f. d.A.) Bezug genommen werden. Richtig ist insofern zunächst, dass das Landgericht dabei das im Zuge der Anhörung erfolgte Vorbringen der Antragsgegner - trotz deren fehlender anwaltlicher Vertretung - berücksichtigt hat. Neben dem Sinn und Zweck der Anhörung streitet dafür übrigens mit Mantz, NJW 2019, 953, 958 entscheidend, dass auch für das Einreichen einer Schutzschrift anerkanntermaßen kein Anwaltszwang besteht (MüKo-ZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 945a Rn. 5; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 945a Rn. 5 m.w.N.) und die aus Gründen der Waffengleichheit erfolgende Anhörung eigentlich nur eine solche ergänzt bzw. auch an deren Stelle tritt, so dass daran keine strengeren Anforderungen zu stellen sind.
2. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung (Bl. 524 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 04.03.2021 (Bl. 557 ff. d.A.) und auch den sonstigen Akteninhalt bedarf es nur noch der folgenden ergänzenden Ausführungen durch den Senat:
a) Soweit das Landgericht (stillschweigend) die Angabe einer c/o-Anschrift als ladungsfähige Anschrift des Antragstellers hat genügen lassen, hat der Senat mit der h.M. (etwa OLG Frankfurt a.M. v. 15.05.2014 - 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223; MüKo-ZPO/Becker-Eberhardt, 6. Afl. 2020, § 253 Rn. 57) zwar regelmäßig Bedenken an einem solchen prozessualen Vorgehen, doch sind Ausnahmen davon sicher möglich (offen auch BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 39, § 253 Rn. 46.1.). Hier ist insbesondere nicht substantiiert bestritten, dass der Antragsteller über die angegebene Anschrift in allen Ladungs-, aber auch Vermögensdingen (etwa wegen Gerichtskosten und/oder Kostenerstattungsansprüchen) ständig, sicher, durchgehend und gut erreichbar ist und er zudem als Person auch davon bedroht ist, dass ihm (vermeintliche) Fans auflauern, was im Einzelfall ausnahmsweise genügen muss, um auf die Angabe der Privatanschrift zu verzichten. Das gilt umso mehr, als es hier nicht nur um eine c/o-Adresse (nur) beim Verfahrensbevollmächtigten geht wie etwa in dem von Seiten der Antragsgegner zitierten Fall des OLG Hamburg v. 12.11. 2018 - 7 W 27/18, juris Rn. 9.
b) Der Senat teilt im Übrigen ausdrücklich nicht die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich des Bestehens eines Verfügungsgrundes auch mit Blick auf die Antragsgegner zu 2) und 3) als Autoren der streitgegenständlichen Berichterstattung, zumal sonst in nicht wenigen Fällen ein Vorgehen gegen die eigentlichen Autoren - deren Haftung für eine Berichterstattung im Kern aber außer Frage steht - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gefährdet sein könnte.
c) Darauf kommt es aber - insofern dann wieder mit dem Landgericht - nicht an, weil in der Sache ohnehin kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers und damit kein Verfügungsanspruch wegen der hier allein noch streitgegenständlichen Passagen der konkreten Berichterstattung besteht.
aa) Denn das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine Berichterstattung über die Trennung einer Liebesbeziehung - anders möglicherweise als eine Berichterstattung über die Scheidung als in die Sozialsphäre reichender Statuswechsel (dazu BGH v. 07.07.2020 - VI ZR 246/19, ZUM 2021, 59 Rn. 35) - zur Privatsphäre des Betroffenen gehört. Dass der Schutz der Privatsphäre entfällt oder in der Abwägung zumindest gemindert wird, wenn der Betroffene sich im Zuge einer sog. Selbstbegebung/Selbstöffnung mit dem Geschehen an die Öffentlichkeit gewandt hat, steht jedoch außer Frage (st. Rspr., vgl. BGH v. v. 10.11.2020 - VI ZR 62/17, GRUR-RS 2020, 31473 Rn. 19; siehe zudem etwa Geßner/Schumacher, AfP 2020, 376 ff. m.w.N.) und wird auch in der Beschwerde nicht anders gesehen. Hier liegt - mit der Auffassung des Landgerichts Hamburg vom 19.01.2021 in einem Parallelverfahren (Anlage ASt 11, Bl. 45 d.A.) und entgegen der Beschwerdeschrift - aber eine solche (zugegeben detailarme) Selbstbegebung des Antragstellers in der Gesamtschau vor (1) und diese erstreckt sich auch auf die (detailarme) streitgegenständliche Berichterstattung (nur) über die Trennung des Paares (2). Mit dem Landgericht ist zudem der zweite Halbsatz des Antrages zu 7) nur eine zulässige Meinungsäußerung. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftmachungslast hinsichtlich einer Selbstöffnung tragen demgegenüber schon allein deswegen nicht, weil die wesentlichen Fakten ohnehin unstreitig sind.
(1) Soweit die Antragsschrift auf S. 7 (Bl. 15 d.A....