Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 139/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 17.06.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zur Meidung von Wiederholungen hier zunächst auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren zu Az.: 15 W 10/21 Bezug genommen. Mit der am 17.06.2020 bei Gericht eingegangenen und gegen den ihr am 03.06.2020 zugestellten Beschluss gerichteten Beschwerde wendet sich die Beteiligte vorliegend gegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts gemäß § 49 Abs. 1 FamFG, mit der der Beteiligten die Löschung der näher bezeichneten Daten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens LG Köln - 28 O 159/20 = OLG Köln - 15 W 10/21 untersagt worden ist, dies mit Blick auf die wegen der standardisierten Löschung nach 180 Tagen sonst insofern drohenden Datenverluste. Die sofortige Beschwerde stützt die Beteiligte auf die inhaltlich gleichen Erwägungen wie im oben genannten Hauptsacheverfahren. Sie rügt die internationale Zuständigkeit und wehrt sich im Übrigen in der Sache gegen den Erlass einer Gestattungsanordnung im konkreten Fall. Mit Beschluss vom 15.12.2020 (Bl. 265 d.A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, weil mit Blick auf den noch nicht rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und die fehlenden nennenswerten Beeinträchtigungen der Beteiligten durch die weitere Datensicherung das Sicherungsinteresse weiterhin überwiege.

II. Die zulässige Beschwerde gegen die Sicherungsanordnung hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist statthaft. Das folgt zwar nicht schon aus § 14 Abs. 4 S. 7 TMG, weil sich diese Regelung nur auf die eigentliche (End-)Entscheidung nach § 14 Abs. 4 S. 1 TMG bezieht und das Landgericht vorliegend allein zur Absicherung und zur Meidung einer Löschung der Daten eine einstweilige Anordnung nach § 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. §§ 49 ff. FamFG erlassen hat. Der Rechtsschutz gegen solche einstweiligen (Zwischen-)Anordnungen richtet sich - wie bei sachlich vergleichbaren Sicherungsanordnungen im Bereich des § 101 Abs. 9 UrhG, an den sich § 14 Abs. 4 TMG ganz bewusst anlehnt (BT-Drs. 18/13013, 24) - aber allein nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl. zu § 101 Abs. 9 UrhG st. Rspr., vgl. OLG Köln v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9). Die Statthaftigkeit folgt damit hier aus § 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG. Eine Ausnahmeregelung wie in § 57 FamFG ist nicht einschlägig und es handelt sich schließlich wegen des eigenständigen Charakters der Sicherungsanordnung auch nicht nur um eine unselbständige und deswegen dann nicht eigenständig anfechtbare Zwischenentscheidung, so dass im Grundsatz allgemein von einer Anfechtbarkeit solcher sonstiger einstweiliger Anordnungen im Beschwerdeweg auszugehen ist (vgl. allg. OLG Stuttgart v. 14.10.2009 - 16 WF 193/09, FGPrax 2010, 59 m. Anm. Sternal; BeckOK-FamFG/Obermann, Ed. 37, § 58 Rn. 67 b a.E.). Die etwaige Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 54 FamFG - so man die nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Landgerichts angeführte Norm hier für einschlägig halten würde - steht der Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde richtigerweise nicht entgegen. Die Rechtsbehelfe stehen nämlich nebeneinander, weswegen § 54 Abs. 4 FamFG auch das Verhältnis zueinander regelt (statt aller Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 54 Rn. 8).

2. Sonstige Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der Beschwerde bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist die eigentliche "Hauptsache" - das Anordnungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG - bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass sich das Sicherungsverfahren und damit auch die Beschwerde nicht bereits deswegen erledigt hat (vgl. § 56 Abs. 2 FamFG).

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die vom Senat im Beschluss vom heutigen Tag zu Az.: 15 W 10/21 erörterten Fragen der internationalen Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG stellen sich dabei hier zunächst nicht in voller Schärfe: Selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem - wie hier - tatsächlich bereits anhängigen Hauptsacheverfahren die internationale Zuständigkeit nicht ohnehin schon über § 50 Abs. 1 2 FamFG begründet werden kann, sondern - wofür einiges spricht - stets jeweils nochmals gesondert zu prüfen ist (so etwa OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 - 5 UF 139/11, FamRZ 2014, 1565; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 50 Rn. 4), kann richtigerweise bei der internationalen Zuständigkeit (nur) für eine derartige reine "Sicherungsmaßnahme" jedenfalls auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 TMG abgestellt werden. Wie der Senat im Beschluss zum Hauptsacheverfahren vom heutigen Tage ausgeführt hat, kommen zwar vor allem Arrest und einstweilige Verfügung als typische Anwendungsfälle dieser Ausnahmeregelung im nationalen Recht in Betracht, doch ...

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