Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 159/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.12.2020 - 15 O 159/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 4 TMG. Dabei begehrt sie im Ergebnis von der Beteiligten Auskunft betreffend in ihren Anträgen näher bezeichneter (Bestands-)Daten im Zusammenhang mit auf der Plattform Internetadresse 1 von registrierten Nutzern über Online-Formulare in den Kundenkonten zu einzelnen, über die sog. A (A) im Antrag konkretisierten Angeboten der Antragstellerin eingereichte Beschwerden als (vermeintliche) Kunden der Antragstellerin.
Dem liegt wiederum folgender Sachverhalt zu Grunde: Der technische Betrieb der Website Internetadresse 1 erfolgt durch die am hiesigen Verfahren nicht beteiligte B. Die Beteiligte verantwortet den "Betrieb" des sog. "Marketplace" auf Internetadresse 1 (Impressum, Anlage LHR 1, Bl. 24 ff. d.A), über den Onlinehändler Produkte bundesweit über das Internet vertreiben können. Händler können ihre Waren dabei unter Verwendung eigener Produktbilder und -beschreibungen einstellen, wobei neu eingestellten Angeboten jeweils eine A zugewiesen wird, über die das Produkt im System eindeutig identifiziert und aufgefunden werden kann. Für die Erstellung von Angeboten durch ihre Kunden (=Onlinehändler) hat die Beteiligte Richtlinien aufgestellt. Die Antragstellerin ist Kundin der Beteiligten auf Basis eines sog. "C Vertrag" (C-Vertrag) und bietet so als Onlinehändlerin unter dem Namen "Träumegut" auf Internetadresse 1 Neuwaren - keine Gebrauchtwaren - aus dem Bereich Matratzen/Matratzentopper an. Neben einer monatlichen Grundgebühr werden für die vertraglichen Leistungen der Beteiligten dabei jeweils auch Verkaufsprovisionen fällig. Seit Mai 2020 ist die Antragstellerin auch Teilnehmerin am Programm "D." Gegenstand dieser gebührenpflichtigen Abrede ist u.a. ein personalisiertes Coaching und Training für das Verkaufskonto sowie ein sog. Premium-Service wie aus Anlage LHR 21 (AH der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) ersichtlich.
Kunden, welche über Internetadresse 1 Bestellungen bei den dort agierenden Online-Händlern getätigt haben, können über ihr Kundenkonto im System eigene Bestellungen einsehen, Waren retournieren und (intern) über bereitgestellte Onlineformulare auch etwaige Probleme mit einer Bestellung (wie z.B. Abweichungen zwischen Zustand und Beschreibung) der Beteiligten melden (vgl. Screenshot auf S. 8 der Antragsschrift = Bl. 10 d.A.). Daneben wird den Kunden ein Onlinebewertungssystem für die angebotenen Produkte bereitgestellt, über welches Kundenrezensionen auf der jeweiligen Angebotsseite oder auf dem jeweiligen Verkäuferprofil im Internet abrufbar veröffentlicht werden können. Der Fortbestand der Verkaufsberechtigung der Onlinehändler auf dem "Marketplace" der Beteiligten ist dabei auch von der sog. "Verkäuferleistung" abhängig, die sich anhand verschiedener Kriterien bestimmt, u.a. von veröffentlichten Kundenbewertungen, aber auch von Beschwerden von Kunden gegenüber der Beteiligten über das zur Verfügung gestellte Onlinesystem abhängig ist. Die "Verkäuferleistung" kann in dem im Verkäuferkonto eines jeden Onlinehändlers integrierten sog. "Kennzahlenmonitor" eingesehen werden (Anlage LHR 5, Bl. 39 f. d.A.). Hinsichtlich der Einhaltung der "Produktrichtlinien" der Beteiligten als Kriterium sollen nach deren Vorgaben "0 Beschwerden oder Verstöße" erreicht werden, um nicht die Verkaufsberechtigung auf dem "Marketplace" zu gefährden. Die einzelnen Beschwerden werden in dem System dabei für die Internethändler wiederum nicht sichtbar hinterlegt; diese erhalten von der Beteiligten auch keine Angaben zur Identität der Beschwerdeführer.
Hintergrund des hiesigen Antrages ist, dass die Beteiligte zahlreiche Angebote der Antragstellerin auf Internetadresse 1 entfernte und die Antragstellerin darüber jeweils formularmäßig informierte. Meldungen über diese Entfernungen erfolgten am 12.09.2019 (Anlage LHR 8, Bl. 47 f. d.A. zu A "BO7GJMFGBN"), 14.11.2019 (Anlage LHR 9, Bl. 49 ff. d.A. zu A "BO7NWLQNP7"), 26.11.2019 (Anlage LHR 7, Bl. 44 ff. d.A. zu A "B07PYWCB61") - insofern nach der A nicht streitgegenständlich -, 05.12.2019 (Anlage LHR 10, Bl. 51 ff. d.A. zu A "B07VY49ZZP"), 10.02.2020 (Anlage LHR 10 a.a.O mit Ausdruckdatum 03.03.2020 ebenfalls zu A "B07VY49ZZP"), 26.02.2020 (laut S. 9 der Antragsschrift = Bl. 11 d.A. i.V.m. Anlage LHR 6, Bl. 41 ff. mit Ausdruckdatum 03.03.2020 zu A "B07W56SP1G"), 20.03.2020 (Anlage LHR 20, Bl. 165 ff. d.A. zu A "B07QY18HWP"), 26.08.2020 (kein Ausdruck zu den Akten gereicht, betreffend A "B07W54RZHP"), 25.10.2020 (kein Ausdruck zu den Akten gereicht, betreffend A "B07W487MHK"), ...