Entscheidungsstichwort (Thema)
Beglaubigung einer Unterschrift eines nicht deutschen Staatsangehörigen durch das Generalkonsulat in Russland
Leitsatz (amtlich)
Die Beglaubigung der Unterschriften eines nicht deutschen Staatsangehörigen als Verkäufer eines in Deutschland abgeschlossenen Kaufvertrages durch ein deutsches Generalkonsulat in der Russischen Föderation verstößt nicht gegen Art. 19 des deutsch-sowjetischen Konsularvertrages v. 26.4.1958.
Normenkette
Deutsch-Sowjetischer Konsularvertrag Art. 19 Fassung: 1958-04-25; GBO § 29
Verfahrensgang
AG Königswinter (Aktenzeichen AE-5114-11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. vom 17.12.2021 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Königswinter vom 06.12.2021 - AE-5114-11 - aufgehoben.
Gründe
1. Am 21.10.2021 beurkundete der verfahrensbevollmächtigte Notar einen Kaufvertrag betreffend den im o.g. Grundbuchblatt verzeichneten Grundbesitz (UR Nr. .../2021, Bl. 111 ff.). Als Verkäufer sind die Beteiligten zu 1. und 2., beide vertreten durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, angegeben, als Käufer sind die Beteiligten zu 3. und 4 bezeichnet. Von den Vertragsbeteiligten wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt (VI.2. des Vertrages). Ferner wurde den Käufern Belastungsvollmacht erteilt (VII. des Vertrages). In der weiteren Urkunde UR Nr. .../2021 vom selben Tage haben die Beteiligten zu 3. und 4. eine Grundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 5. bestellt (Bl. 102 ff.). Mit zwei Schriftsätzen vom 19.11.2021 hat der Urkundsnotar die Eintragung der Auflassungsvormerkung (Bl. 110) sowie "im Namen von Eigentümer und Gläubiger" die Eintragung der Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung beantragt (Bl. 101). Beigefügt ist eine Genehmigungserklärung der Beteiligten zu 1. und 2. in Bezug auf die Urkunde UR Nr. .../2021 nebst Unterschriftenbeglaubigung durch das deutsche Generalkonsulat in Sankt Petersburg vom 12.11.2021 (Bl. 119).
Mit Beschluss vom 06.12.2021 (Bl. 125 f.) hat die Grundbuchrechtspflegerin eine Zwischenverfügung erlassen und ausgeführt, der Erledigung der Anträge vom 19.11.2021 ständen Hindernisse entgegen. Die Beglaubigung der Unterschriften der Verkäufer seitens des Generalkonsulats sei außerhalb der im deutsch-sowjetischen Konsularvertrag vom 25.04.1958 eingeräumten Geschäftskreise erfolgt, sodass § 29 GBO nicht erfüllt sei. Erforderlich sei eine Beglaubigung durch einen russischen Notar nebst Übersetzung und Apostille oder durch einen deutschen Notar. Zur Behebung der Hindernisse hat sie eine Frist gesetzt.
Gegen die Zwischenverfügung wendet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 17.12.2021 eingelegte Beschwerde. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei fraglich, ob die vorgenommene Beglaubigung nicht schon durch Art. 19 Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags gedeckt sei. Jedenfalls aber führe eine Überschreitung der Kompetenzen des Konsularbeamten nicht zur Unwirksamkeit der Beglaubigung (Bl. 129 f.).
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Es liegt eine Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 5. vor. Eine nähere Bezeichnung enthält der Beschwerdeschriftsatz vom 17.12.2021 zwar nicht; indes ist als Beschwerdeführer derjenige anzusehen, dessen Antrag mit der angegriffenen Zwischenverfügung beanstandet ist. In Bezug auf Auflassungsvormerkung und Grundschuld (insoweit auch die Beteiligte zu 5.) sind Antragssteller ausweislich der Schriftsätze vom 19.11.2021 in Verbindung mit den in den beiden Notarurkunden enthaltenen Antragstellungen die Beteiligten zu 1. bis 5. Der Urkundsnotar ist - entgegen der Fassung des Rubrums des Nichtabhilfebeschlusses - nicht selbst Beteiligter, sondern in aller Regel, und so auch hier, Verfahrensbevollmächtigter der vertretenen Beteiligten (vgl. § 15 Abs. 2 GBO).
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung. Denn das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Aus dem im Verhältnis zur Russischen Föderation geltenden (vgl. Staudinger/Dörner, BGB, Neubearbeitung 2007, Vorbem zu Art. 25 und 26 EGBGB, Rz. 194) deutsch-sowjetischen Konsularvertrag vom 25.04.1958 ergibt sich nicht, dass die Unterschriftenbeglaubigung vom 12.11.2021 seitens des Generalkonsulats außerhalb seiner Befugnisse erfolgt ist.
Gemäß Art. 19 Nr. 4 dieses Vertrages ist der Konsul befugt, "Rechtsgeschäfte zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates und anderen Personen zu beurkunden oder die Unterschriften der am Abschluss des Rechtsgeschäftes Beteiligten zu beglaubigen, soweit diese Rechtsgeschäfte sich ausschließlich auf Gegenstände oder Rechte im Gebiet des Entsendestaates beziehen und dort auszuführen sind und nicht gegen die Gesetze des Empfangsstaates verstoßen". Vorliegend greift die Befugnis zur Beglaubigung gemäß der 2. Alternative ein. Diese erstreckt sich in personaler Hinsicht...