Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 21.11.2013; Aktenzeichen 403 F 62/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den von dem AG - Familiengericht - Bonn am 21.11.2013 erlassenen Beschluss - 403 F 62/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Gründe
Die gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ff. statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 25.11.2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss in der ergänzenden Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 28.11.2013 hat das AG den Antrag des Kindesvaters vom 18.11.2013, gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung gegen die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vor dem erkennenden Senat (4 UF 174/12) am 5.2.2013 geschlossene Vereinbarung über den Wochenendumgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind N ein Ordnungsgeld festzusetzen, zu Recht zurückgewiesen.
(1) Das gilt zunächst, soweit der Kindesvater seinen Antrag darauf stützt, die Kindesmutter habe den Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn an dem Wochenende vom 18. bis 20.10.2013, in den Herbstferien vom 21. bis zum 26.10.2013 sowie am 6.11.2013 verhindert. Wie der Senat bereits in seinem auf den Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters vom 24.9.2013 veranlassten Beschwerdeverfahren 4 WF 162/13 am 27.11.2013 erlassenen Beschluss ausgeführt hat, können Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung gem. § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen worden war (vgl. etwa: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.6.2010 - 13 WF 326/10 - zitiert nach juris Rz. 13; Giers in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rz. 12). Der Kindesmutter ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vor dem Senat am 5.2.2013 abgeschlossene Vereinbarung ein Ordnungsgeld und für den Fall dessen Nichtbeitreibung Ordnungshaft erstmals aufgrund des von dem AG im vorliegenden Verfahren am 6.11.2013 erlassenen Beschlusses angedroht worden. Dieser Beschluss ist mit seiner Zustellung an die Kindesmutter zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 11.11.2013 und damit erst im Anschluss an den Umgangstermin vom 6.11.2013 wirksam geworden.
(2) Das gilt aber auch, soweit der Kindesvater seinen Ordnungsmittelantrag auf eine Vereitelung der Durchführung der Umgangstermine am Wochenende vom 15. bis 17.11.2013 wie auch an den Wochenenden vom 29.11. bis 1.12.2013, 13. bis 15.12.2013, 21. bis 27.12.2013 und vom 17.01. bis 19.1.2014 stützt. Insoweit scheitert sein Antrag, weil die Kindesmutter dem Vollstreckungstitel nicht schuldhaft zuwider gehandelt hat.
(2.1) Das Erfordernis eines Verschuldens folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei obliegt dem Verpflichteten die Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH, Beschl. v. 1.2.2012 - XII ZB 188/11 - zitiert nach NJW-RR 2012, 324 ff., Rz. 26). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitigem loyalen Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, ggf. psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (vgl.: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.12.2006 - 9 UF 147/06 - zitiert nach NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheitern eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegung der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2004 - 2 WF 176/04 - zitiert nach juris Rz. 27). Der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Umgangskontakten kommt dabei allerdings zunehmende Bedeutung mit zunehmendem Alter zu; insbesondere bei älteren Ki...