Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.803.414,94 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Vertrag, aus dem die Klägerin noch Zahlung von 900.000 EUR fordern könnte, sei nicht geschlossen worden, da die mit dem Letter of Intent ins Auge gefasste Vereinbarung gerade nicht zustande gekommen sei. Der Letter of Intent statuiere auch keine Verpflichtung zum Abschluss der ins Auge gefassten Ergänzungsvereinbarung, da vielmehr betont werde, dass beide Parteien ohne Angabe von Gründen von weiteren Verhandlungen würden Abstand nehmen können. Für ein solches Verständnis spreche auch der Wortlaut der E-Mail des Projektsteuerers vom 10.03.2015 (Anlage K 7), da dort der Gremienvorbehalt erwähnt worden sei.

Auf die behauptete Zusage des damaligen Oberbürgermeisters A. habe die Klägerin nicht vertrauen können, da dieser allein die Beklagte nicht habe vertreten können. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es der Zustimmung der Ratsgremien sowie des Städtischen Rechnungsprüfungsamtes bedürfen würde.

Es bestehe auch kein Anspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Hinblick auf das im Letter of Intent vorbehaltene Recht zum Verhandlungsabbruch habe sich ein Vertrauen auf den Erfolg der Verhandlungen nicht bilden können, dies auch nicht im Hinblick auf die Fertigung mehrerer Vertragsentwürfe, da insoweit der Klausel zur Berechtigung zum Verhandlungsabbruch ohne Gründe in Zusammenhang mit den beiden Parteien bekannten kommunalrechtlichen Vorgaben entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Auf eine Zusage allein des Oberbürgermeisters habe die Klägerin nicht schutzwürdig vertrauen können, da ihr die Vertretungsregelung bekannt gewesen sei und hierauf im Letter of Intent hinreichend deutlich hingewiesen worden sei.

Es bestehe auch kein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- oder Materialkosten, die erst nach Beendigung des Annahmeverzuges, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfielen, seien vom Entschädigungsanspruch nicht umfasst.

Es bestehe kein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B. Es fehle jedenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Schadens. Eine Bauablaufstörung sei nicht konkret genug dargestellt worden. Ein Anspruch auf Mehrkosten bestehe nur, wenn tatsächliche und nicht lediglich kalkulatorische Aufwendungen entstanden seien. Es fehle eine Gegenüberstellung des vereinbarten Bausolls einerseits und der tatsächlich erfolgten Ausführungsleistungen andererseits. Vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen und die Erteilung von Nachträgen müssten berücksichtigt werden, andernfalls sei die Berechnung unschlüssig. Die einzelnen Behinderungstatbestände seien darzustellen. Auch seien deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern. Es müsse überprüfbar sein, ob die Bauzeitkalkulation mit den in der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln einhaltbar war.

Dem werde der Klägervortrag nicht gerecht. Die vorgelegten Gutachten blieben zu abstrakt. Aus dem bloßen Faktum der Bauzeitverlängerung ergebe sich noch nicht die Entstehung von Mehrkosten. In Bezug auf die einzelnen Behinderungen fehle es an einer Gesamtschau, zumal in nicht von der Behinderung betroffenen Bereichen Arbeit möglich gewesen sei. Die Klägerin habe daher zu Möglichkeiten des anderweitigen Arbeitskräfteeinsatzes vortragen müssen.

Die Forderung nach einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung gelte auch bei Großbaustellen - wenn ein Auftragnehmer mangels Dokumentation hierzu außerstande sei, gehe das nicht zulasten des Auftraggebers. Die reinen Personalkosten, die durch die Verstärkung des Personals aufgrund der Vereinbarungen im Letter of Intent entstanden seien, seien durch die dortige Vereinbarung abgegolten, da hierfür Pauschalbeträge vereinbart worden seien. Soweit weitergehende Kosten entstanden seien, ließen sich diese nicht aus der Kalkulation in den Gutachten der B. herausfiltern.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht verkenne, dass es bei einem Vergütungsanspruch nicht auf die Entstehung von Mehrkosten oder einen Schaden ankomme (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 437 d.A.). Für die geltend gemachten Vergütungsansprüche bedürfe es keiner konkreten Darstellung der Bauablaufstörung...

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