Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

II. Die Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder als vertraglich vereinbarte Vergütung, noch als Entschädigung oder Schadensersatz zu.

1. Der Klägerin sind gegenüber der Beklagten für Beschleunigungsmaßnahmen Vergütungsansprüche nur in der durch den Letter of Intent vom 13./19.03.2015 (Anlage K 8, Anlagenheft) nebst Verlängerungsvereinbarung vom 21.05.2015 (Anlage K 9, Anlagenheft) geregelten und beklagtenseits bereits beglichenen Gesamthöhe von 2.050.000 EUR entstanden.

Dieser zutreffenden Wertung des Landgerichts schließt der Senat sich an. Sie beruht auf einer zutreffenden Vertragsauslegung.

a) Ziel der interessengerechten Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist die Feststellung des Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris, Rn. 29 f.; Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/05, juris, Rn. 23). Zur Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut des Vertrages heranzuziehen, dem der objektiv erklärte Parteiwille zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 11.09.2000, II ZR 34/99, juris, Rn. 8), wobei die Ermittlung des objektiven Sinns einer einzelnen Vertragsbestimmung nicht ohne eine Gesamtwürdigung des Vertragsinhaltes erfolgen kann (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, Rn. 15). Der mit einer Regelung erkennbar verfolgte Zweck, ihr Sinnzusammenhang und die Interessenlage der Beteiligten sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14, juris, Rn. 10; Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13, juris, Rn. 57; Urteil vom 17.10.2019, III ZR 42/19, juris, Rn. 36). Abzustellen ist auf den objektiv zu bestimmenden (objektivierten) Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14, juris, Rn. 20; Urteil vom 22.01.2014, VIII ZR 391/12, juris, Rn. 14; Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 66/04, juris, Rn. 16; Urteil vom 27.04.2016, VIII ZR 61/15, juris, Rn. 30).

b) Auf dieser Grundlage ist der Klägerin durchaus zuzugeben, dass der Inhalt des Letter of Intent vorliegend über unverbindliche Absichtserklärungen hinausging (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 443 d. A., S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.), indem insbesondere die Klägerin in Zif. 2 zu Beschleunigungsmaßnahmen und die Beklagte in Zif. 3 zu hierauf sowie auf sonstigen Mehraufwand bezogenen Zahlungen verpflichtet wurde. Während das Interesse der Beklagten darauf gerichtet war, die Klägerin zur Erhöhung des Personaleinsatzes mit dem Ziel der Absicherung des Fertigstellungstermins zu verpflichten, musste der Klägerin an einer Absicherung ihrer diesbezüglichen Vergütungsansprüche gelegen sein. Ebenso wie nun die Klägerin mit Formulierungen dahin, die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibe vorbehalten (Vorbemerkungen zum Letter of Intent, Anlage K 8, Anlagenheft, S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 440 d. A.), gegenüber der Beklagten durchaus zum Ausdruck brachte, über die Vergütungshöhe weitergehend verhandeln zu wollen, musste ihr hinsichtlich ihres Vertragspartners aber klar sein, dass mit Rücksicht auf § 64 Abs. 1 GO-NW und die ihr bekannten und im Letter of Intent (Zif. 5) auch erwähnten Besonderheiten bei der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung einer nordrhein-westfälischen Kommune in Zusammenhang mit der Eingehung von Verbindlichkeiten der in Rede stehenden Größenordnung (auf die der damalige Oberbürgermeister im Zuge des Abschlusses des Letter of Intent auch mit E-Mail vom 13.03.2015, ausdrücklich hinwies, s. Anlage K 8, Anlagenheft) die im Letter of Intent geregelten Verpflichtungen der Beklagten nur in dem vom Wortlaut der unterzeichneten Vereinbarung gedeckten Umfang als verbindlich und abgesichert würden angesehen werden können. Die Klägerin musste sich also entscheiden, ob sie sich durch Unterzeichnung des Letter of Intent dem Risiko aussetzte, dass sie einerseits verbindlich zu den dort geregelten Beschleunigungsmaßnahmen verpflichtet wurde, es aber andererseits bedingt durc...

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