Leitsatz (amtlich)

Für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH - ohne gleichzeitige Sitzverlegung - im Handelsregister fällt die Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV an.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 12.06.2015; Aktenzeichen 42 HR B 8668)

 

Tenor

1. Der rechts unterzeichende Einzelrichter des Senats überträgt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung dem Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22.6.2015 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG Köln - Handelsregister - vom 12.6.2015 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 8.5.2015 wird der Kostenansatz des AG Köln - Handelsregister - vom 30.4.2015, der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln mitgeteilt als 1. Rechnung vom 4.5.2015 (Kassenzeichen X711276235128X), dahingehend abgeändert, dass unter Pos. 1 anstelle der Gebühr Nr. 2500 GV zur HRegGebV (70,-- EUR) die Gebühr Nr. 2502 GV zur HRegGebV (30,-- EUR) angesetzt wird.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister.

Die Beteiligte zu 1) meldete zur Eintragung in das Handelsregister die Änderung ihrer Geschäftsanschrift an. Bislang war die Geschäftsanschrift in der S. Straße in Köln eingetragen; die Beteiligte zu 1) begehrte die Eintragung der neuen Geschäftsanschrift am K.-W.-Ring in Köln.

Das AG hat für die antragsgemäß vorgenommene Eintragung eine Gebühr nach Nr. 2500 GV zur HRegGebV in Höhe von 70,-- EUR angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung, der die Beteiligte zu 2) entgegengetreten ist, hat das AG zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die vom AG zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1), die den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV für zutreffend hält. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.1. Die Sache hat, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl weiterer Verfahren stellen wird, grundsätzliche Bedeutung, weshalb eine Übertragung nach § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG veranlasst ist.

2. Die aufgrund der Zulassung durch das AG zulässige Beschwerde ist begründet, weil die zurückgewiesene Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz im geltend gemachten Umfang Erfolg hat.

Das AG hat für die Eintragung der geänderten inländischen Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1) in das Handelsregister die Gebühr nach Nr. Nr. 2500 GV zur HRegGebV angesetzt. Gerechtfertigt ist indes nur der Ansatz der Gebühr in Nr. 2502 GV zur HRegGebV.

Die Eintragung der geänderten inländischen Geschäftsanschrift betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung im Sinne der Nr. 2502 GV. Der Senat folgt der Bewertung, die der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 105 GNotKG (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - BTDrucksache 17/11471, S. 184) zu entnehmen ist, danach geht es um eine Tatsache "ohne wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen" und ist die Eintragung einer solchen Änderung "auch unzweifelhaft dem Gebührentatbestand der Nummer 2502 in Verbindung mit den Nummern 2500 und 2501 des Gebührenverzeichnisses der Handelsregistergebührenverordnung zuzuordnen". Diese Bewertung hat, wenngleich sie Bestandteil der Begründung zu einer Bestimmung des Notarkostenrechts ist, auch Auswirkungen auf die Zuordnung zu Nr. 2502 GV (Korintenberg/Thamke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 58 Anh. Nr. 1504 Rn. 7, für die Zuordnung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zu Nr. 2502 auch Korintenberg/Schneider, a.a.O., § 58 Anh. Nr. 2502 Rn. 5). Die zitierte Begründung spricht dafür, dass der Umstand, dass § 105 Abs. 5 GNotKG anders als Nr. 2502 GV den Zusatz "für das Unternehmen" enthält, keinen Umkehrschluss rechtfertigt, wie ihn die Bezirksrevisorin vertritt, sondern bei den Notar- und den Gerichtsgebühren eine einheitliche Auslegung des Merkmals "ohne wirtschaftliche Bedeutung" geboten ist. Nicht zu verkennen ist zwar, dass der Wortlaut des Gebührentextes "ohne wirtschaftliche Bedeutung" für sich genommen nicht zu einer Beschränkung auf die Bedeutung allein für das Unternehmen zwingt und auch bei einer solchen Einschränkung verschiedene Ansatzpunkte für die Einschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen in Betracht kommen (Melchior, GmbHR 2013, 853, 861). Der Senat sieht aber in der genannten Gesetzesbegründung in Verbindung mit dem Gesetzestext des § 105 Abs. 5 GNotKG einen hinreichend klaren Hinweis dahingehend, welche Gerichtsgebühr für die - isolierte, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 HRegGebV - Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift anzusetzen ist, sodass die zitierten, in der Aufsatzliteratur vertretenen Bedenken de lege lata nicht durchgreifen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Annahme einer wirtschaftlichen Bedeutung entgegen der vom AG im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht nicht damit begründ...

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