Leitsatz (amtlich)

Für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH - ohne gleichzeitige Sitzverlegung - im Handelsregister fällt die Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV an.

 

Normenkette

GNotKG § 58; HRegGebV Nrn. 2500, 2502

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 03.03.2016; Aktenzeichen HRB 196706 (Fall 11))

 

Tenor

Der Kostenansatz des AG München - Registergericht - vom 03.3.2016 (ReNr. LJK 84116.895077-6) wird dahingehend abgeändert, dass in Position 1 anstelle der Gebühr Nr. 2500 GV zur HRegGebV (70 EUR) die Gebühr Nr. 2502 zur HRegGebV (40 EUR) angesetzt wird.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin beantragte beim AG München - Registergericht - die Eintragung einer neuen Geschäftsanschrift.

Die Eintragung wurde antragsgemäß am 03.03.2016 vorgenommen. Mit Kostenrechnung vom 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin dafür eine Kostenrechnung gestellt, in der die Eintragung unter Bezugnahme auf § 1 HRegGebV Nr. 2500 GV mit 70 EUR angesetzt wurde.

Dagegen legte die Beschwerdeführerin zunächst Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 13.04.2016 wies das Registergericht die Erinnerung zurück und ließ zugleich die Beschwerde zu.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 legte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13.04.2016 Beschwerde ein. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, so dass nur eine Gebühr von 30 EUR gemäß § 1 HRegGebV Nr. 2502 GV gerechtfertigt sei.

Die Bezirksrevisorin beim AG München hat als Vertreterin der Staatskasse Stellung genommen und unterstützt die Ansicht des Registergerichts.

II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

1. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl von Einzelfällen stellen wird, so dass die Sache gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG auf den Senat zur Entscheidung zu übertragen war.

2. Die aufgrund der Zulassung des Registergerichts zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift handelt es sich um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass nur ein Gebührenansatz gemäß Nr. 2502 HRegGebV gerechtfertigt ist.

a) Maßgeblich für die Entscheidung ist danach allein, ob es sich bei der Änderung der Geschäftsanschrift einer inländischen GmbH um eine Angelegenheit mit oder ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt.

aa) Die Ausführungen des OLG Karlsruhe betreffend die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung im Register durch den Prokuristen sowie des OLG Düsseldorf betreffend die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Nichtanmeldung einer geänderten Geschäftsanschrift für eine UG legen den Schluss nahe, dass die Änderung der Geschäftsanschrift als solche eine Angelegenheit darstellt, der wirtschaftliche Bedeutung zukommt:

Nach OLG Karlsruhe (NJW-RR 2015, 94) sei die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung, so dass ihre Anmeldung daher ein Grundlagengeschäft betrifft. Nach OLG Düsseldorf (NJW-RR 2015, 421) sei die Angabe einer Geschäftsanschrift insofern von Bedeutung, als diese für Dritte - auch online - einsehbar sei und über diese Anschrift wirksam zugestellt werden könne. Damit sei es der Gesellschaft insbesondere nicht möglich, durch die Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

bb) Das OLG Köln (FGPrax 2015, 281) hat für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH (ohne gleichzeitige Sitzverlegung) den Gebührentatbestand nach Nummer 2502 GV zu HRegGebV als einschlägig angesehen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handele. Insofern hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 105 GNotKG (Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - BTDrucksache 17/11471 S. 184) ergäbe, dass die Anmeldung der Änderung eine Anschrift einer inländischen Gesellschaft durch den Notar eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung darstelle und diese Wertung auch auf die Gebühren des Registerrechts übertragbar sei.

b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Die bloße Eintragung einer Änderung der

inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister ist eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass demgemäß die Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV anfällt.

aa) Der Gesetzgeber hat in § 105 Abs. 5 GNotKG die Anschriftenänderung "für das Unternehmen" als Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung eingeordnet. Zwar enthält Nr. 2502 GV zur HRegGebV den Zusatz "für das Unternehmen" nicht, was einen Umkehrschluss denkbar erscheinen ließe, dass es sich bei der Anmeldung der Anschriftenänderung durch das Unternehmen bzw. den Notar um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, bei der Eintragung derselben dann aber um eine solche mit wirtschaftlicher Bedeutung, weil üb...

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