Leitsatz (amtlich)

Für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer Kommanditgesellschaft - ohne gleichzeitige Sitzverlegung - im Handelsregister fällt die Gebühr nach Nr. 1504 GV zur HRegGebV an.

 

Normenkette

GNotKG § 58; HRegGebV Nrn. 1501, 1504

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 26.11.2015; Aktenzeichen HRA 18453)

 

Tenor

Der Kostenansatz des AG Augsburg - Registergericht - vom 26.11.2015 (ReNr. LJK 83126.129304-5) wird dahingehend abgeändert, dass in Position 1 anstelle der Gebühr Nr. 1501 GV zur HRegGebV (60 EUR) die Gebühr Nr. 1504 zur HRegGebV (30 EUR) angesetzt wird.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin (eine Kommanditgesellschaft) beantragte beim Registergericht die Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift.

Die Eintragung wurde antragsgemäß am 26.11.2015 vorgenommen. Mit Kostenrechnung vom 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin dafür eine Kostenrechnung gestellt, in der die Eintragung unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 HRegGebV i.V.m. Nr. 1501 GV mit 60 EUR angesetzt wurde.

Dagegen legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, so dass nur eine Gebühr von 30 EUR gemäß § 58 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 HRegGebV i.V.m. Nr. 1504 GV gerechtfertigt sei. Mit Beschluss vom 3.2.2016 wies das Registergericht die Erinnerung zurück und ließ zugleich die Beschwerde wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Frage des Kostenansatzes betreffend die Änderung der Geschäftsanschrift zu. Es ist der Auffassung, dass die im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.8.2008, in kraft getreten am 1.11.2008, neugeregelte Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift und die Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BT-Drs. 16/6140 S. 35/36, 43) die Bedeutung der inländischen Geschäftsanschrift und insofern deren wirtschaftliche Bedeutung belegen. Aus § 105 Abs. 5 GNotKG ließen sich keine gegenteilige Schlüsse ziehen, da die Anmeldung der Geschäftsanschrift als solche keine der in der Gesetzesbegründung aufgezeigten Folgen nach sich ziehe. Außerdem nehme der Notar lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung vor. Der Anmeldungsinhalt unterliege rechtlicher Prüfung. Zudem handele es sich insoweit um eine Wertvorschrift, hingegen werden für Handelsregistereintragungen Festgebühren nach der Handelsregisterverordnung erhoben.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl von Einzelfällen stellen wird, so dass die Sache gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG auf den Senat zur Entscheidung zu übertragen war.

2. Die aufgrund der Zulassung durch das AG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift handelt es sich um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass nur ein Gebührenansatz gemäß Nr. 1504 HRegGebV gerechtfertigt ist.

a) Maßgeblich für den (im Vergleich zu Nr. 1501 HRegGebV reduzierten) Gebührenansatz gemäß Nr. 1504 HRegGebV ist, dass die Eintragung eine Tatsache betrifft, die ohne wirtschaftliche Bedeutung ist.

aa) Die Ausführungen des OLG Karlsruhe betreffend die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung im Register durch den Prokuristen sowie des OLG Düsseldorf betreffend die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Nichtanmeldung einer geänderten Geschäftsanschrift für eine UG, legen den Schluss nahe, dass die Änderung der Geschäftsanschrift als solche eine Angelegenheit darstellt, der wirtschaftliche Bedeutung zukommt:

Nach OLG Karlsruhe (NJW-RR 2015, 94/95) sei die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung, sodass ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betrifft. Nach OLG Düsseldorf (NJW-RR 2015, 421) sei die Angabe einer Geschäftsanschrift insofern von Bedeutung, da diese für Dritte - auch online - einsehbar sei und über diese Anschrift wirksam zugestellt werden könne. Damit sei es der Gesellschaft insbesondere nicht möglich, durch die Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

bb) Das OLG Köln (FGPrax 2015, 281) hat für die Eintragung einer Änderung der inländischen

Geschäftsanschrift einer GmbH (ohne gleichzeitige Sitzverlegung) den Gebührentatbestand nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV als einschlägig angesehen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handeln würde. Insofern hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 105 GNotKG (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - BTDrs. 17/11471 S. 184) ergäbe, dass die Anmeldung der Änderung einer Anschrift einer inländischen Gesellschaft durch den Notar eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung darstelle, und diese Wertung auch auf die Gebühren des Registerr...

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