Leitsatz (amtlich)
Verwirft das Prozessgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr
Normenkette
VV RVG Nrn. 3104-3105; ZPO § 341
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 231/18) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 17. August 2018 - 12 O 231/18 - sind von dem Beklagten an die Klägerin 1.152,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2018 zu erstatten.
In diesem Betrag sind 495,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.
Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 ermäßigt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 905,00 EUR.
Gründe
I. Nach Eingang der Klageschrift ordnete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO an. Da der Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft anzeigte, erging antragsgemäß Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung, § 331 Abs. 3 ZPO. Gegen dieses wandte sich der nicht anwaltlich, §§ 340 Abs. 1, 78 ZPO, vertretene Beklagte persönlich unter Nichteinhaltung der Notfrist von zwei Wochen, § 339 Abs. 1 ZPO. Ohne mündliche Verhandlung verwarf das Landgericht den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig, § 341 ZPO.
Zur Festsetzung angemeldet hat die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin u. a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 424,80 EUR. Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner in der Sache selbst ohne Begründung gebliebenen sofortigen Beschwerde. Dieser hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst teilweise Erfolg.
Die Festsetzung durch die Rechtspflegerin ist rechtsfehlerhaft erfolgt, soweit sie eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG als erstattungsfähig angesehen hat. Angefallen und zu erstatten ist lediglich eine 0,5 Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 177,00 EUR, insgesamt mithin nur 657,20 EUR.
1. Gemäß Nr. 3105 Abs. 2 VV RVG fällt eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 auch dann an, wenn eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht, das heißt ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung, weil der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat.
2. Der Fall, dass das Gericht nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil diesen ohne mündliche Verhandlung gemäß § 341 als unzulässig verwirft, ist gebührenrechtlich nicht geregelt. Das Entstehen einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kommt in Betracht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne eine solche entschieden wird. Für die vorliegende Fallkonstellation, nämlich dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil unzulässig ist, sieht das Gesetz aber ausdrücklich in § 341 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht einschlägig ist, so dass es bei der Terminsgebühr in Höhe von 0,5 gemäß Nr. 3105 VV RVG zu verbleiben hat (OLG Koblenz JurBüro 2011, 590; LG Berlin RVGreport 2006, 347; AG Ansbach AGS 2006, 544; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, Nr. 3104 VV RVG Rn. 16; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 341 Rn. 14; Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 8. Auflage, Nr. 3104 VV RVG Rn. 54; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage, Nr. 3104 VV RVG Rn. 21).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV-GKG.
Fundstellen
JurBüro 2019, 301 |
AGS 2019, 266 |
NJW-Spezial 2019, 380 |
RVGreport 2019, 297 |
SVR 2021, 98 |
RVG prof. 2019, 165 |