Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 69 VI 206/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16.08.2022 - 68 IV 206/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

I. Am XX.XX.2022 ist Herr H. P. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. In seinem notariell beurkundeten Testament vom XX.XX.2011 (UR Nr. N01 des Notars Dr. I. in Y.) hat der Erblasser die nach seinem Tod zu gründende nicht rechtsfähige "H. P.-Stiftung" in Rechtsträgerschaft der Beteiligten zu 1) als Erbin eingesetzt sowie Testamentsvollstreckung angeordnet (Bl. 9 ff. d. BA 49 IV 313/11 AG Siegburg). Unter "V. Testamentsvollstreckung" heißt es:

"Hiermit ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich die Kreissparkasse V. G.-straße V.

Ersatztestamentsvollstrecker möchte ich nicht bestimmen.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgaben eines Abwicklungstestamentsvollstreckers. Als solcher hat er für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, der Vermächtnisse, für die Verwertung meines Nachlasses und die Erfüllung der Auflagen Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Gründung der steuerbefreiten "H. P.-Stiftung" in Trägerschaft der Erbin. Mit Konstituierung des Kontrollgremiums ist seine Aufgabe, die Vollziehung dieser Auflage zu überwachen beendet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. ..."

Unter dem 9.11./04.12.2011 schloss der Erblasser mit der Kreissparkasse V. eine Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung (Vermögensverwaltung) von Todes wegen im Rahmen einer Testamentsvollstreckung. In dieser Vereinbarung ist in § 1 Abs. 2 geregelt:

"Sollte die Sparkasse aus irgendeinem Grunde das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht wahrnehmen können oder wollen, so soll sie einen ihr geeignet erscheinenden Testamentsvollstrecker benennen (§ 2198 Abs. 1 BGB). Für den Fall, dass die Sparkasse das Amt der Testamentsvollstreckerin niederlegt, ist sie berechtigt, einen Nachfolger zu benennen (§ 2199 Abs. 2 BGB)."

Weiter heißt es in § 19 der Vereinbarung:

"(1) Der Kunde beabsichtigt, im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anzuordnen und die Sparkasse nach Maßgabe der hier

getroffenen Vereinbarungen, Anordnungen und Richtlinien als Testamentsvollstreckerin einzusetzen und die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung in seine letztwillige Verfügung aufzunehmen bzw. darin auf diese Vereinbarung ausdrücklich Bezug zu nehmen. Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass eine Rechtspflicht zur Einsetzung der Sparkasse als Testamentsvollstreckerin nicht besteht.

(2) Setzt der Kunde die Sparkasse als Testamentsvollstreckerin ein, ohne auf die hier getroffene Vereinbarung Bezug zu nehmen, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Testamentsvollstreckung. In diesem Falle ist die Sparkasse jedoch nicht verpflichtet, das Amt der Testamentsvollstreckerin anzunehmen."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zur Akte 69 VI 206/22 gereichte Anlage, Bl. 9 ff. d. A., Bezug genommen. In der Folge hat der Erblasser das notarielle Testament vom XX.XX.2011 nicht geändert.

Nach dem Versterben des Erblassers hat die Kreissparkasse V. mit Schreiben vom 07.07.2022 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass sie das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht annimmt und dem Nachlassgericht als Testamentsvollstreckerin die W. GmbH & Co. KG vorgeschlagen (Bl. 7 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 hat die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass sie die Ernennung der W. GmbH & Co. KG begrüßt (Bl. 23 d. A.).

Unter dem 26.07.2022 hat das Nachlassgericht die Kreissparkasse V. darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung vom 9.11./04.12.2011 hinsichtlich der Regelung über die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers nicht wirksam im Sinne von § 2198 BGB erfolgt sei, da sie nicht in dem Testament oder einer anderen wirksamen Verfügung von Todes wegen enthalten sei. Weiter hat das Nachlassgericht angekündigt, das Testament vom XX.XX.2011 dahin auszulegen, dass ein konkludentes Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2200 BGB vorliege. Das Nachlassgericht hat angekündigt, den Beteiligten zu 6) zum Testamentsvollstrecker zu ernennen und der Kreissparkasse sowie der Beteiligten zu 1) als Erbin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben (Bl. 25 f. d. A.). Die Kreissparkasse V. ist der Auffassung des Nachlassgerichts mit Schriftsatz vom 05.08.2022 entgegengetreten (Bl. 30 d. A.).

Mit Beschluss vom 16.08.2022 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Siegburg den Beteiligten zu 6) zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers ernannt (Bl. 38 d. A.). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.08.2022, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zudem habe der Erblasser ausdrück...

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