Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegner wird der Beschluss vom 10.11.2006, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Der Rechtspfleger wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner vom 22.8.2006 nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe erneut zu befinden.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die seitens der Antragsgegner eingelegte Erinnerung gegen die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers ist als befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG an sich statthaft (vgl. dazu BayObLG v. 23.2.1999 - I Z BR 25/99, NJW-RR 2000, 141) sowie fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig. Der erkennende Senat (gemäß §§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG durch den obligatorischen Einzelrichter) ist auch für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Entscheidet ein Rechtspfleger am OLG über die Festsetzung der Kosten aus einem Verfahren nach § 37 ZPO, ist "der Richter" i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG, dem er die Sache vorzulegen hat, sein zuständiger Senat, nicht aber das Gericht, das für ein Hauptsacheverfahren (um das es hier gerade nicht geht) zuständig wäre.
Die Erinnerung ist auch begründet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.8.2006 den Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts abgelehnt, weil ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand existierte. Der Senat hat ferner entsprechend der Rechtsprechung des BGH (MDR 1987, 735), der der Senat in zahlreichen Entscheidungen gefolgt ist, dem Antragsteller nach § 91 ZPO die Verfahrenskosten auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung bedeutete allerdings noch nicht automatisch, dass tatsächlich Kosten zu erstatten seien, denn für die Kostengrundentscheidung ist es unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind oder nicht (BGH a.a.O., a.E.; anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 24.2.2003 - 5 W 9/03 - AGS 2003, 205; die gegenteilige Auffassung von Schneider AGS 2003, 205 ist nicht verständlich).
Ob in einem Fall wie dem vorliegenden tatsächlich Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen nach dem RVG geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob bzw. inwieweit ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO zum "Rechtszug" i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG, und damit zum Hauptsacheverfahren, gehört. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG regelt, dass zum Rechtszug auch "die Bestimmung des zuständigen Gerichts" gehört, womit unstreitig jedenfalls der Fall gemeint ist, dass es im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO zu einer Bestimmung kommt. Für den hier gegebenen Fall, dass eine Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt, oder für den Fall, dass ein entsprechender Antrag zurückgenommen wird, hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung (MDR 1987, 735) wörtlich ausgeführt:
"Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, so dass auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden; es erscheint daher (entgegen OLG Düsseldorf MDR 1983, 846) geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise eine Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind."
Diese Ausführungen sind nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts eindeutig. Ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO gehört kostenrechtlich zur Hauptsache, ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Verfahren hingegen nicht, letzteres stellt sich vielmehr als "Besondere Angelegenheit" i.S.v. § 15 RVG dar. Dieses Verständnis der BGH-Entscheidung legt ersichtlich auch das BayObLG (BayObLG v. 23.2.1999 - IZ BR 25/99, NJW-RR 2000, 141) zugrunde. Gleiches gilt zumindest für Teile der Literatur (Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, Rz. 45 zu § 19; Schneider NJW 2003, 2436; Schneider in Anwaltskommentar zum RVG § 15 Rz. 185; offen bei Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. 2005, § 19 Rz. 14; Römermann in Hartung/Römermann/Schons Praxiskommentar zum RVG 2006 § 19 Rz. 42; von Eicken in Gerold/Schmidt RVG 16. Aufl. 2004, § 19 Rz. 25; Patzina in Münchner Kommentar - ZPO § 37 Rz. 7; a.A. Göttlich/Mümmler RVG 2004, Stichwort "Bestimmung"; Heinrich in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 37 Rz. 10; Vollkommer...