Verfahrensgang
AG Euskirchen (Beschluss vom 30.08.1999; Aktenzeichen 18 F 139/99) |
Tenor
1) Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.8.1999 (18 F 139/99) wird die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat.
2) Dem Antragsgegner wird für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schnitzler, Euskirchen, bewilligt.
Gründe
1)
Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde anzusehen, die rechtzeitig eingelegt wurde.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung ist nach einer neuestens ergangenen Entscheidung des BGH (XII ZB 139/99; MDR 1999, 1447; Leitsatz in FamRZ 1999, Heft 23, Us. II) das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (§§ 621 Nr. 1, 621 e BGB). Mit Rücksicht auf diese Entscheidung des BGH gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung, daß es sich um eine einfache Beschwerde nach § 19 FGG handele, auf. Daraus folgt, daß der Rechtspfleger nicht über eine Abhilfe zu entscheiden hatte, da gem. § 621 e III S. 2 ZPO die Vorschrift des § 577 III ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. nur Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 621 e Rn. 9).
2)
Das Familiengericht ist gemäß § 1618 BGB i.d.F. ab 1.7.1998 für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung seitens des Elternteils, der nicht Sorgerechtsinhaber ist, zuständig. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für eheliche wie für nichteheliche Kinder. Zuständig ist gem. § 14 RpflG der Rechtspfleger, da das Gesetz insoweit keinen Richtervorbehalt vorsieht.
Der Rechtspfleger kann aber regelmäßig über eine Ersetzung der Einwilligung nicht entscheiden, bevor er alle Beteiligten persönlich angehört hat und sich einen persönlichen Eindruck verschafft hat (Senat FamRZ 1999, 734 = FF 1999, 56 und FamRZ 1999, 735). Im Streitfall ist der Vater nicht persönlich angehört worden. Das Amtsgericht hat auch nicht versucht, den Vater zu einer persönlichen Anhörung zu laden, sondern die Anhörung vom 30.999 ohne Angabe von Gründen auf die Antragstellerin und deren Mutter beschrankt (die Aufforderung zur telefonischen Terminsvereinbarung vom 29.7.1999 richtete sich nur an die Antragstellerin und aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Termin vereinbart wurde).
Der Antragsgegner oder sein Verfahrensbevollmächtigter wurden auch nicht von dem Termin verständigt. Im Protokoll vom 30.8.1999 heißt es demnach nur „erscheinen auf Einladung die Minderjährige- und deren Mutter”. Der Antragsgegner bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter sind auch nicht über das Ergebnis der Anhörung nicht informiert worden, sondern das Amtsgericht hat noch am gleichen Tag in der Sache entschieden.
Schon wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners leidet die Entscheidung daher an schweren Verfahrensfehlern, die zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigen.
Eine unmittelbare Entscheidung des Senat war nicht angebracht, da zunächst im ersten Rechtszug die Voraussetzungen der Einbenennung sorgfältig zu klaren sind. In Übereinstimmung mit der überwiegenden sonstigen Rechtsprechung vertritt der Senat dazu die Auffassung, daß die Einbenennung für das Wohl des Kindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich sein muß (Senat FamRZ 1999, 734 und 735; OLG Hamm FamRZ 1999, 736 und 1380, OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376 und 1379; OLG Celle FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1379; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381). Die Frage, ob und aus welchen Gründen kein persönlicher Kontakt zwischen Kind und Vater mehr besteht und ob und aus welchen Gründen und für welche Zeit dieser keinen Unterhalt gezahlt hat, muß daher zunächst vom Amtsgericht geklärt werden.
Beschwerdewert: 4.000 DM.
Unterschriften
Dr. Buttner, Quack, Thiesmeyer
Fundstellen
Haufe-Index 1481266 |
FamRZ 2000, 1030 |